Mitbestimmung des Betriebsrats bzgl. Parkplatzordnung

Mitbestimmung des Betriebsrats bzgl. Parkplatzordnung
06.06.20123199 Mal gelesen
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG bei der Festlegung von Nutzungsbedingungen von Parkflächen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-PKW zur Verfügung stellt, mitzubestimmen.

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Nutzung von Parkflächen. Die Arbeitgeberin, eine Flughafenbetreiberin, stellt für ihre Mitarbeiter kostenlos Parkplätze zum Abstellen von Privat-PKW zur Verfügung. Der überwiegende Teil der Parkflächen liegt außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flughafens. Ein Teil dieser Parkplätze befindet sich jedoch innerhalb des Sicherheitsbereichs des Flughafens.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 legte die Arbeitgeberin fest, dass die im Sicherheitsbereich gelegenen Parkplätze von u.a. Assistenten der Geschäftsführung, Abteilungs- und Stabsstellenleitern mit Arbeitsplatz im Sicherheitsbereich sowie von schwerbehinderten Arbeitnehmern genutzt werden dürfen.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass die Arbeitgeberin diese Festlegung des Personenkreises nur mit seiner Zustimmung hätte treffen dürfen. Deshalb hat er beim Arbeitsgericht beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die durch das Schreiben vom 6. Februar 2009 getroffene Festlegung des begünstigten Personenkreises aufzuheben und es künftig zu unterlassen, eine entsprechende Festlegung einseitig ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates zu treffen.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen entsprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hat das LAG Köln zurückgewiesen.

II. Entscheidung des BAG, Beschluss vom 7.02.2012, 1 ABR 63/10, BeckRS  2012, 69420

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass die Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkflächen, die Arbeitnehmern von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt werden, dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliege. Vorliegend, so das BAG, sei gerade nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, sondern das Ordnungsverhalten betroffen. Danach habe der Betriebsrat bei der Benutzung der von der Arbeitgeberin gestellten Parkflächen mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats werde auch nicht durch den Gesetzesvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen. Zwar werde die Zugangsberechtigung zu den im Sicherheitsbereich gelegenen Parkflächen durch EU-Verordnungen beschränkt, wonach Fahrzeuge nur dann in den Sicherheitsbereich eines Flughafens einfahren dürfen, wenn hierfür eine "betriebliche Notwendigkeit" bestehe. Hierbei handele es sich jedoch um einen unbestimmten Rechtsbegriff, durch den das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht ausgeschlossen werde.

III. Kommentar

Das BAG hat mit der vorliegenden Entscheidung seine Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestätigt. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betrifft nur das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Allerdings ist die Parkplatzordnung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht unterworfen, soweit leitende Angestellte (vgl. § 5 Abs. 3, 4 BetrVG) davon betroffen sind.

Praxistipp: Bei der Gestaltung einer Parkplatzordnung im Wege einer Betriebsvereinbarung sollte daher darauf geachtet werden, diese nur auf nicht-leitende Angestellte zu begrenzen.

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Ansprechpartner: Dr. Alexander Pfohl, LL.M., Rechtsanwalt, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover