Beamtenrecht - Deutsche Telekom AG – Zuweisung - § 4 Abs. 4 PostPersRG – Merkwürdiges und Kurioses

Arbeit Betrieb
28.05.20121336 Mal gelesen
Die Zuweisungspraxis der Telekom kann seltsame Blüten treiben. Dies zeigte ein kurioses Verfahren, das vom Verwaltungsgericht Kassel entschieden wurde.

Das VG Kassel hatte mit Beschluss vom 21.11.2011 auf Antrag eines Beamten die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisung einer Tätigkeit als Referent Managementsupport wiederhergestellt. Diesen Beschluss hatte die DTAG nicht angefochten. Nachdem einige Oberverwaltungsgerichte ihre Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage der Amtsangemessenheit der Tätigkeiten zugunsten der Deutschen Telekom AG geändert hatten, stellte die DTAG beim VG Kassel in der genannten Sache mit Schriftsatz vom 19.01.2012 einen Abänderungsantrag und verlangte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zuweisungsbescheides. Prozessual ist dies zulässig.

Der Fall hat aber eine Besonderheit: Dem betreffenden Beamten war bereits Altersteilzeit bewilligt worden. Die Freistellungsphase sollte am 01.05.2012 beginnen. Somit war von vornherein klar, dass die DTAG den Beamten selbst bei allergünstigstem Verlauf des Verfahrens nur noch max. 3 ½ Monate würde einsetzen können. Es kam aber noch hinzu, dass der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase ab Mitte April Urlaub hatte. Die effektive Einsatzzeit reduzierte sich dadurch auf rund drei Monate. Berücksichtigt man zudem, dass die Referenten Managementsupport vor Beginn des konkreten Einsatzes zum Teil noch geschult werden und außerdem die Verwaltungsgerichte auch in Eilverfahren Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten haben und last but not least dem Beamten gegen einen Beschluss zugunsten der Telekom durch Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof ein zweite Instanz offen stand, war von vornherein klar, dass ein Einsatz objektiv nicht mehr möglich war. Das sah auch das Verwaltungsgericht so: Durch Beschluss vom 04.04.2012 wurde der Antrag der Telekom abgelehnt.

Damit aber nicht genug: Die DTAG erhob ihrerseits Beschwerde. Diese Beschwerde datiert vom 18.04.2012. Der Beamte war aber bereits seit 17.04.2012 im Urlaub. Die Beschwerde lief somit von Anfang an leer. Aber es geht noch seltsamer: Eine andere Dienststelle der DTAG hatte bereits mit Bescheid 15.03.2012 (also sogar noch vor der Entscheidung des VG Kassel) im Hinblick auf die bevorstehende Freistellungsphase die Zuweisung aufgehoben (dieser Bescheid wurde dem Beamten allerdings erst mit mehrwöchiger Verspätung bekannt gegeben).

Fazit: Ein überflüssiges Verfahren ohne erkennbaren Sinn.

Verwaltungsgericht Kassel - Beschluss vom 04.04.2012 - 1 L 74/12.KS

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