Im vorliegenden Fall hatte eine Pflegerin laut Aussage der Heimleistung eine Bewohnerin unter nicht näher bekannten Umständen geschlagen. Der Arbeitgeber entschloss sich daher, sie fristlos zu kündigen. Hierzu musste er die Zustimmung des Betriebsrates einholen, weil sie Mitglied in diesem Gremium war. Der Betriebsrat weigerte sich jedoch, diese auszusprechen. Daraufhin rief der Arbeitgeber das Arbeitsgericht an und begehrte die Ersetzung der Zustimmung.
Das Arbeitsgericht Neunkirchen entschied am 12.08.2011 (Az. 4 BV 8/11) dass der Arbeitgeber hier die fristlose Kündigung aussprechen durfte. Nach den Feststellungen des Gerichtes war der Vorwurf der Heimleitung zutreffend. Nach Ansicht der Richter ist die Ausübung von körperlicher Gewalt am Arbeitsplatz als wichtiger Grund anzusehen. Der Arbeitgeber brauchte hier keine Abmahnung aussprechen.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung. Demnach ist eine fristlose Kündigung auch dann berechtigt, wenn ein Arbeitnehmer gegenüber einem Kollegen tätlich wird und ihm etwa eine Ohrfeige gibt. Eine solche Verfehlung ist von so großem Gewicht, dass eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber - und auch das betroffene Opfer - nicht zumutbar ist. Von daher ist eine Abmahnung gewöhnlich entbehrlich. Hier ist der Arbeitgeber vielmehr aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht verpflichtet zum unverzüglichen Einschreiten verpflichtet. Zu bedenken ist schließlich, dass ein Schläger eine Straftat in Form einer Körperverletzung begangen hat. Er muss also auch mit einer Strafanzeige rechnen.
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