Gesetzl. Unfallversicherung - Wie läuft die Anerkennung einer Berufskrankheit? - Anerkennung der Hautkrebserkrankung eines „Outdoor-Workers“ als sog. Wie-Berufskrankheit

Arbeit Betrieb
03.04.2012739 Mal gelesen
Erkrankt jemand in Folge seiner beruflichen Tätigkeit, so entstehen ihm hieraus Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch häufig sind diese nicht leicht durchzusetzen. Das musste auch ein an Hautkrebs erkrankter Dachdecker feststellen, doch das SG Aachen bestätigte nun seinen Anspruch.

Die Anerkennung einer Berufskrankheit richtet sich nach der Vorschrift des § 9 SGB VII  sowie der Berufskrankheitenverordnung (BKV). In einem ersten Schritt ist dabei zu unterscheiden zwischen den sog. Regel-Berufskrankheiten und sog. Wie-Berufskrankheiten.

1. Anerkennung einer Regel-Berufskrankheit (§ 8 Abs. 1 SGB VII)

Regel-Berufskrankheiten sind jene, die in der Berufskrankheiten-Liste des Anhang 1 der Berufskrankheitenverordnung aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um Krankheiten die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Liegt eine solche Erkrankung vor, bedarf es im Weiteren der Feststellung, dass die berufliche Tätigkeit auch ursächlich für die schädliche Einwirkung war (sog. haftungsbegründende Kausalität) und sodann, dass auch zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (sog. haftungsausfüllende Kausalität). 

 Zum Nachweis dieser Kausalität genügt in beiden Fällen dabei die Feststellung einer "hinreichenden Wahrscheinlichkeit". Das bedeutet, es müssen die für einen tatsächlichen ursächlichen Zusammenhang sprechenden Anhaltspunkte mögliche andere Alternativursachen eindeutig überwiegen. Ist ein Kausalzusammenhang nur "nicht auszuschließen" oder "nur möglich", so genügt dieses zur Begründung der Feststellung einer Berufskrankheit allerdings nicht. Ist der Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht möglich, so geht dieses grdsl. zu Lasten des Antragstellers. Allerdings gilt bei Regel-Berufskrankheiten hier eine Erleichterung in Gestalt einer sog. gesetzlichen Vermutung. 

Denn erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer anerkannten Regel-Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, so wird vermutet, dass diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist (§ 9 Abs. 3 SGB VII).

Im durch das SG Aachen zu entscheidenden Fall war ein Dachdecker an Hautkrebs erkrankt und trug vor, dieses sei darauf zurückzuführen, dass er während seines Erwerbslebens rund vierzig Jahre lang auf Dächern zum Teil ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt war, wodurch sich bösartige Veränderungen der Kopfhaut gebildet hätten. Da Hautkrebserkrankungen allerdings nur dann zu den Regel-Berufskrankheiten gezählt werden,wenn sie durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe verursacht werden (Ziff. 5102 der Anlage 1 zur BMV), war eine Anerkennung als Berufskrankheit über den Weg der Regel-Berufserkrankungen nicht möglich.

2. Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit (§ 8 Abs. 2 SGB VII)

"Neue" Berufskrankheiten, die (noch) nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sind, können aber unter bestimmten Voraussetzungen "wie" eine Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden. Dies setzt voraus, dass die Krankheit nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind oder waren. Das SG Aachen bejahte in seiner Entscheidung nun eine solche wissenschaftlich belegte erhöhte Gefährdung von "Outdoor-Workern" durch sonnenbedingte UV-Strahlung. 

Ist dieser allgemeine Nachweis geführt, ist wieder in Bezug auf den konkreten Einzelfall zu schauen, ob die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität vorliegen. Auch dieses lag letztendlich im durch das SG Aachen zu entscheidenden Fall nach Ansicht des Gerichts vor. Durch die jahrelange Exposition des Dachdeckers bestünden an einem Kausalzusammenhang zwischen der Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen keine vernünftigen Zweifel, so dass das Gericht der Klage stattgab und die beklagte Berufsgenossenschaft zur Leistungserbringung verurteilte. 

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.03.2012 - Az. S 6 U 63/10 -

 Beachte: Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landesozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen möglich, es ist somit (noch) nicht rechtskräftig.

 

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