Entwendung geringwertiger Sachen und Verdachtskündigung, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Arbeit Betrieb
19.03.2012343 Mal gelesen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung eines Filialleiters in einem Einzelhandelsunternehmen für rechtswirksam gehalten. Wenn der dringende Verdacht besteht, dass mehrfach Sachen entwendet wurden, kann eine fristlose Kündigung zulässig sein.

Das gilt auch, wenn sich der Verdacht auf die Entwendung geringwertiger Sachen bezieht, und wenn der Arbeitnehmer vorher knapp 21 Jahre für den Arbeitgeber gearbeitet hat. Denn durch das Verhalten des Arbeitnehmers werde das Vertrauen in seine Rechtschaffenheit, dass er während seiner langjährigen Tätigkeit aufgebaut hätte, endgültig zerstört.

Damit hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Das wurde durch die Pressemitteilung des Berliner Arbeitsgerichts vom 07.03.2012 bekannt.

Darin heißt es:

Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung eines Filialleiters in einem Einzelhandelsunternehmen für rechtswirksam gehalten und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.

Der Filialleiter war seit knapp 21 Jahren bei dem Einzelhandelsunternehmen tätig. Er nahm an einem Tag einen Beutel Streusand aus der Filiale mit, ohne ihn zu bezahlen; zwei Tage später wurde der Kläger beim Verlassen der Filiale mit unbezahlten Waren im Wert von 12,02 EUR angetroffen. Das Einzelhandelsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos, ohne zuvor eine Abmahnung auszusprechen.

Die Kündigungsschutzklage des Filialleiters blieb auch vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Filialleiter in zwei Fällen widerrechtlich Sachen im Eigentum der Arbeitgeberin habe aneignen wollen. Mit diesem Verhalten habe der Filialleiter das während seiner langjährigen Tätigkeit aufgebaute Vertrauen in seine Rechtschaffenheit endgültig zerstört. Es könne der Arbeitgeberin deshalb nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, zumal der Filialleiter einen für den Verdacht wesentlichen Umstand zunächst in Abrede gestellt habe. Dass es sich um Sachen von geringem Wert gehandelt habe, sei ohne Bedeutung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2012 - 6 Sa 1845/11 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/12 vom 07.03.2012, Berliner Arbeitsgericht