Kleiderordnung im Büro

Arbeit Betrieb
10.01.20122322 Mal gelesen
Wie weit darf der Arbeitgeber bei der Kleidervorschrift gehen? Oft ist das eine Auslegungssache. Schreibt der Arbeitgeber eine bestimmte Dienstkleidung vor, um ein einheitliches Auftreten seiner Mitarbeiter sicherzustellen, wird dies in vielen Fällen zulässig sein.

Immer wieder kommt es zwischen Arbeitgebern und Beschäftigen zum Streit über die angemessene Kleidung am Arbeitsplatz. In der Regel wird der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Kleidung seiner Arbeitnehmer nehmen können, sofern diese nicht gezwungen sind, Schutzkleidung zu tragen.

Die Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, dass für die Bundespolizei Kontrollen am Flughafen Köln-Bonn durchführt, wissen seit dem 18. August 2010 genau welche Unterwäsche sie tragen dürfen. Einfarbige Unterhosen in Weiß oder Hautfarben. Muster oder Embleme darauf sind verboten. Für Frauen ist ein BH oder Bustier vorgeschrieben. Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keine Muster, Nähte oder Laufmaschen haben. So schreibt es der Arbeitgeber in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vor. Das Landesarbeitsgericht Köln sah darin kein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten (Urteil vom 18.08.2010, Az.: 3 TaBV 15/10).

Rechtliche Vorschriften

Die Bekleidungsvorschriften können sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Arbeitsordnung des Arbeitgebers, einer Bestimmung per Direktionsrecht oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Der Art. 2 GG sagt die freie Entfaltung der Persönlichkeit muss gewahrt werden. Für Betriebsvereinbarungen ist dies ausdrücklich in § 75 Absatz 2 BetrVG festgeschrieben. Danach müssen Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten schützen und fördern. Zudem dürfen sich Bekleidungsvorschriften nicht auf die Freizeit der Arbeitnehmer auswirken. Schreibt der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Uniform vor, so muss dieser Umkleideräume bereitstellen, da der Arbeitnehmer sonst die Uniform bereits auf dem Weg von und zur Arbeit tragen müsste.

Zulässigkeit von Kleiderordnungen

Letztlich geht es um die Frage, wie stark darf der Chef in das Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiter eingreifen. Denn wenn der Arbeitgeber eine einheitliche Dienstkleidung vorschreibt, nimmt er seinen Mitarbeitern das Recht, selbst über ihre Kleidung zu entscheiden. Ein solcher Eingriff in die Freiheit der Mitarbeiter müsse verhältnismäßig sein. Das heißt, dass die getroffene Bekleidungsvorschrift geeignet sein muss, erforderlich und angemessen den erstrebten Zweck zu erreichen. Was das im Einzelfall heißt, ist oft Auslegungssache. Schreibt der Arbeitgeber eine bestimmte Dienstkleidung vor, um ein einheitliches Auftreten seiner Belegschaft sicherzustellen, wird dies in vielen Fällen zulässig sein. Die gilt unter anderem für die Zusteller der Deutschen Post und Zugbegleiter der bei der Deutschen Bahn.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Zuständig bei Kleiderordnungen ist nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern sind die Betriebsräten vor Ort. Nach § 50 Absatz 1 Satz 1 BetrV setzt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates voraus, dass es sich um eine betriebsübergreifende oder unternehmenseinheitliche Angelegenheit handele. Das Landearbeitsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 1. April2099 (Az.: 4 TaBV 83/08)) eine Gesamtbetriebsvereinbarung in einem großen Warenhaus, der die Einführung eines einheitlichen Teamdress vorsah, für unwirksam erklärt, weil der Gesamtbetriebsrat nicht zuständig war. Einfach wird es Arbeitsschutzkleidung, die oft gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach  § 87 Absatz1 BetrVG bestehe hier kein Mitspracherecht des Betriebsrates, weil eine zwingend gesetzliche Regelung bestehe, die Kleidung zu tragen.

Kosten für den Arbeitnehmer

Egal ob Uniform oder Arbeitsschutzkleidung. Die Kosten hierfür trägt in der Regel der Arbeitgeber und kann nur im geringen Umfang auf die Beschäftigten abgewälzt werden. Die Kosten für die Reinigung und Pflege der Dienstkleidung sind teilweise in den Tarifverträgen geregelt. Etwa in Nordrhein-Westfalen in § 22 Absatz 3 im Manteltarifvertrag für den Einzelhandel. Fehlt diese Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag und muss der Beschäftigte die Dienstkleidung auf eigene Kosten reinigen oder pflegen, kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber nach § 670 BGB in Betracht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Beschäftigte bei der selber vorgenommen Reinigung einen messbaren "Vermögensopfer" erleidet. Dies ist dann der Fall, wenn das Reinigen der  Dienstkleidung teurer ist, als die Reinigung der Privatkleidung, die der Mitarbeiter ohne Kleidungsvorschrift tragen würde.