Fußballtrainer erhält trotz Suspendierung Punkt- und Aufstiegprämien

Arbeit Betrieb
14.10.2011780 Mal gelesen
"Erst hatte ich kein Glück und dann kam auch noch Pech dazu!" Mit dieser legendären Fußballerweisheit hätte der ehemalige Trainer des SC Paderborn seine Situation beschreiben können. Sein Verein stellte ihn erst kalt und kürzte anschließend seine Erfolgsprämien. Der Trainer klagte und gewann.

Keine Leistung - kein Geld

Der Verein hatte einen Arbeitsvertrag gestrickt, der neben einem monatlichen Grundgehalt auch das Recht auf einen Dienstwagen, eine Prämie für den Aufstieg in die 2. Bundesliga und auf eine Prämie für jeden erzielten Punkt in der 2. Liga enthielt. Für den Fall der Suspendierung des Trainers hatte der Verein vorgesorgt: Punkteprämien sollten entfallen, der Wagen herausgegeben und die Aufstiegsprämie nur anteilig gezahlt werden.

Als es nicht rund lief, wurde der Coach freigestellt. Später forderte er von seinem Verein seine Erfolgsprämien ein, obwohl er in der 2. Bundesliga überhaupt nicht tätig war. Für den herausgegebenen Dienstwagen verlangte er Schadensersatz.

Fußballtrainer ist Arbeitnehmer

Das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 14 Sa 543/11) sah die Sache nüchtern und stellte wenig überraschend fest, der Trainer sei Arbeitnehmer und verurteilte den Verein zu einer Zahlung von 132.000,-- EUR.

Auch die Verträge für solch schillernde Berufe wie die des Fußballehrers sind normale Arbeitsverträge und deshalb ebenso am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen, so die Richter.

Kein einseitiger Änderungvorbehalt bei Vergütung

Das Recht zur Freistellung des Trainers erlaubte es dem Verein, einseitig die Vergütung zu verändern. Damit konnte in den Kernbereich des Arbeitsvertrages eingegriffen werden, dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Möglicherweise hätte der Verein die vereinbarte Vergütung bis zu 54% kürzen können. Nach Ansicht des Gerichts verstieß dies gegen § 308 Nr. 4 BGB:

§ 308 - Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam [...]
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

Nach Abwägung der Interessen von Verein und Trainer sei die Änderung für den Coach unzumutbar. Auch ohne besonderen Grund hätte er freigestellt und sein Gehalt gekürzt werden können. Diese Vertragsklausel war damit zu weitreichend und deshalb unwirksam.

Ausschlussfrist ebenfalls unwirksam

Das Arbeitsgericht hatte dem Trainer nur 40.000 EUR zugesprochen. Nach seiner Ansicht war der größte Teil der Forderung wegen einer nichteingehaltenen Ausschlussfrist verfallen. Die Klausel hielt jedoch der gerichtlichen Prüfung u.a. nicht stand, weil sie die Besonderheiten bei der Haftung nicht berücksichtigte. Sie war damit insgesamt unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet in letzter Instanz

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Beratertipp

Nicht nur der Mitarbeiter an Werkbank oder Schreibtisch ist Arbeitnehmer. Übersehene arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Fallstricke können teuer werden.