Wertersatz bei rechtswidrigem Ein-Euro-Job

Arbeit Betrieb
29.09.2011352 Mal gelesen
Bezieher von Arbeitslosengeld II (AlgII), denen ein rechtswidriger Ein-Euro-Job durch das Jobcenter vermittelt wurde, können für die geleistete Arbeit das ortsübliche Entgelt verlangen.

Sofern der Ein-Euro-Job nicht "zusätzlich" geschaffen wurde, sondern vielmehr ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis verdrängt, kann ein dahingehender Zahlungsanspruch entstanden sein. Aufgrund der rechtswidrigen Zuweisung hat das Jobcenter dann Wertersatz in Höhe des regulären Tariflohns an den AlgII-Bezieher zu erbringen.

Neben der fehlenden Zusätzlichkeit des Ein-Euro-Jobs muss die durch die Arbeitsleistung erfolgte Vermögensverschiebung zudem ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Als Rechtsgrund kommt insoweit eine Eingliederungsvereinbarung oder ein bestandskräftiger Verwaltungsakt in Form eines Zuweisungsbescheides in Betracht.

So entschied das Bundessozialgericht jüngst in einem Fall, in welchem die dortige Klägerin als "Ein-Euro-Reinigungskraft" in einem Altenheim der Arbeitnehmerwohlfahrt beschäftigt gewesen war und mit ihrer Klage die Zahlung ortsüblichen Entgelts begehrte. Von fehlender Zusätzlichkeit sei danach auszugehen, wenn die Arbeit in Erfüllung einer Aufgabe erbracht worden sei, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen. Dem begünstigten Jobcenter sei durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden. Eine dahingehende Vermögensvermehrung müsse sich das Jobcenter aber ungeachtet des Umstandes zurechnen lassen, dass die Arbeitsgelegenheit - wie hier - von der Arbeitgeberwohlfahrt durchgeführt worden sei.

Nach Auffassung des Gerichts lag für die Vermögensverschiebung zudem kein Rechtsgrund vor. Das an die Klägerin gerichtete Zuweisungsschreiben konnte mangels abschließender Regelung nicht als Verwaltungsakt angesehen werden, da die von der Hilfebedürftigen konkret auszuübende Ein-Euro-Tätigkeit nicht benannt worden war.

Gegenüber der Arbeiterwohlfahrt könne kein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden, da diese lediglich als "Verwaltungshelfer" des Jobcenters in Erscheinung getreten war.

Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landessozialgericht zurückgewiesen. Das Urteil zum Aktenzeichen: B 4 AS 1/10 R ist derzeit noch nicht veröffentlicht.