Scheinselbständigkeit – Schwarzarbeit – Arbeitsgericht Berlin weist Klage der SOKA-Bau ab

Arbeit Betrieb
27.08.20111729 Mal gelesen
Mit Urteil vom 03.08.2011 hat das Arbeitsgericht Berlin eine gegen den Geschäftsführer einer Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes persönlich gerichtete und auf den Verdacht der Schwarzarbeit gegründete Klage auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen abgewiesen.

Die SOKA-Bau (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) fordert Sozialkassenbeiträge in Höhe von 10.332,00 EUR. Der Beklagte hatte mit 16 anderen Personen, die nicht die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und zum Teil auch die Deutsche Sprache nicht verstehen, einen Vertrag über die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes (ARGE) gegründet. Die ARGE erbrachte als Nachunternehmer gewerbliche Bauleistungen für ein anderes Bauunternehmen.

Das zuständige Hauptzollamt kam bei einer Schwarzarbeitskontrolle zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Mitgliedern der ARGE um abhängig Beschäftigte Personen handelt. Ihre Tätigkeit wurde als Schwarzarbeit gewertet und die zuständigen Sozialversicherungsträger und auch die SOKA-Bau eingeschaltet. Diese nahm den Geschäftsführer der ARGE auf Zahlung von Mindestbeiträgen in Anspruch. Diese Forderung wies das Arbeitsgericht jedoch zurück.

Die SOKA-Bau habe schon nicht nachvollziehbar darlegen können, dass der Beklagte Inhaber eines Betriebes und damit Arbeitgeber gewesen sei. Schon der ARGE-Vertrag widerspreche dieser Annahme. Hinweise auf die betriebliche Organisation wurden nicht erbracht. Anhaltspunkte für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis habe die SOKA-Bau nicht vorgetragen.

Das Urteil ist eine Ermutigung, vorschnelle Bewertungen der Schwarzarbeitsfahnder nicht ungeprüft hinzunehmen.

Arbeitsgericht Berlin - 03.08.2011 - 62 Ca 60385/11

 

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