Die Arbeitnehmerin, eine Berliner Altenpflegerin, hatte sich bei der Geschäftsfleitung des Pflegeheims, in dem sie tätig war, über Personalmangel beschwert. Deshalb könne die Pflege nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Pflegemängel hatte auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen festgestellt. Die Altenpflegerin hatte gegen den Arbeitgeber zudem Strafanzeige wegen Betruges erstattet.
Ihr wurde fristlos gekündigt. Deutsche Gerichte hatten die Kündigung bestätigt. Die Kündigung nach der Kritik des Arbeitgebers verletzte jedoch die Meinungsfreiheit der Altenpflegerin, meint nun der EGMR, wie u.a. die Zeit (www.zeit.de) heute berichtet.
Geschützt werden mit dem Urteil sogenannte "Whistleblower"-Arbeitnehmer, die auf Missstände in Unternehmen oder Institutionen öffentlich aufmerksam machen.
Meinungsfreiheit versus Schutz des Rufs und der Geschäftsinteressen des Unternehmens
Der EGMR wog die Meinungsfreiheit der Arbeitnehmerin gegenüber dem Schutz des Rufs und der Geschäftsinteressen des betroffenen Unternehmens - des Arbeitgebers - ab und kam zu dem Ergebnis, dass "das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig" sei, "dass es gegenüber dem Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen" überwiegen würde.
Die Bundesregierung hat nun drei Monate Zeit, um gegen die Entscheidung Einspruch einzulegen. Das Urteil des EGMR ist also noch nicht rechtskräftig.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Wirtschaftsmediatorin (IHK)
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