Grundsicherung: Eine Behörde darf Leistungen nicht auf Verdacht einstellen

Arbeit Betrieb
14.07.201113585 Mal gelesen
Urplötzlich ohne Geld? Immer wieder stellen Behörden wie die JobCenter/ARGE'n ordnungsgemäss bewilligte Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) aus heiterem Himmel gewissermassen auf Verdacht ein, ohne das Ergebnis ihres Überprüfungsverfahren abzuwarten. Eine solche Verwaltungspraxis ist rechtswidrig.

Hat eine Behörde einen Leistungsbescheid erlassen, gibt dieser Leistungsbescheid einen verbindlichen Rechtsanspruch auf die bewilligte Leistung. Wenn die Voraussetzung für die Leistung entfallen, muss der Bescheid aufgehoben werden. Ein Grund kann darin liegen, dass sich die Bedürftigkeit durch einen Hinzuverdienst mindert oder ganz entfällt. Die Behörde muss aber zuvor den Sachverhalt vollständig klären und eine ordnungsgemäße Berechnung vornehmen. Erst danach kann ggf. ein Aufhebungs- oder Einstellungsbescheid erlassen werden.

Hat die Behörde den Verdacht, dass die Leistungsvoraussetzungen entfallen sind, darf sie aber keinesfalls "vorsorglich" die Leistungen einstellen. Bis zur Klärung sind die Leistungen weiter zu gewähren. Sie können allenfalls später durch die Behörde wieder zurückgefordert oder mit laufenden Ansprüchen verrechnet werden.

Dies ist gesetzlich eindeutig geregelt. Das Gesetz sagt unmissverständlich, dass ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG, § 39 Abs. 2 SGB X). Der Grund hierfür für diese Regelung ist naheliegend. Denn Verdachtseinstellungen, die sich später als unbegründet herausstellen, können für Leistungsempfänger existenziell bedrohliche Auswirkungen haben. Die Behörden halten sich aber nicht immer daran. Immer wieder greifen sie zum Mittel der plötzlichen Leistungseinstellung, ohne ein ordnungsgemässes Überprüfungsverfahren durchzuführen.

Ein besonders krasses Beispiel ist ein aktueller Fall, in dem Leistungen an eine junge Familie mit erst mehrere Monate alter Tochter ohne Ankündigung oder Bescheidung einfach eingestellt wurden, weil das zuständige JobCenter die Anrechnung des von dem Vater fristgerecht nachgewiesene Einkommen aus einer studentischen Nebentätigkeit noch nicht vorgenommen hatte.

Durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Hannover konnten wir die zügige Wideraufnahme der Zahlungen sicherstellen. Das JobCenter hat den Anspruch unverzüglich anerkannt.

Das Verfahren haben wir dokumentiert.

 

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