BAG: Aufforderung einen Sprachkurs zu belegen, stellt keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar

Arbeit Betrieb
01.07.2011467 Mal gelesen
Der Betriebsleiter eines Schwimmbades hatte die Klägern deren Muttersprache Kroatisch ist, im Jahr 2006 aufgefordert, einen Deutschkurs zu belegen, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern.

 Die Klägerin, sollte den Sprachkurs auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit absolvieren. Als die Klägerin nicht an einem Deutschkurs teilnahm, wurde sie im Oktober 2007 von der Beklagten abgemahnt. Darin sah die Klägerin eine Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und machte eine Entschädigung geltend.

Dies jedoch ohne Erfolg: Wie schon die Vorinstanzen, lehnte auch das Bundesarbeitsgericht eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass der Arbeitgeber das Absolvieren eines Sprachkurses verlangen könne, wenn die Aufgaben des Arbeitnehmers die Beherrschung der deutschen Sprache erforderten. Die Aufforderung, den Sprachkurs auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren, könne zwar im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder die Bestimmungen eines Tarifvertrages verstoßen, eine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, die Entschädigungsansprüche auslöst, liege hierin jedoch nicht begründet.

Verf. RA Sagsöz