Arbeitsrecht - Keine Kündigung bei nur geringer Arbeitszeitabweichung

Arbeit Betrieb
10.06.2011345 Mal gelesen
Die dauerhafte Manipulation von Zeiterfassungsdaten ist eine so schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, dass eine fristlose Kündigung rechtens ist, dies nur dann nicht, wenn der erfasste Zeitraum nur eine Minute beträgt.

In einem Autohaus arbeiten die Monteure im Leistungslohn, der nach so genannten festgelegten Arbeitswerten pro Stunde abgerechnet wird. Für diese Arbeiten müssen sich die Arbeitnehmer jeweils in ein Zeiterfassungssystem einstempeln. Am 12.03.2010 wies der Werkstattleiter den Kläger an, einen Ölwechsel an einem Fahrzeug zu erledigen. Der Monteur rief einen Auszubildenden hinzu, der ihm behilflich sein sollte. Die Hilfestellung dauerte eine Minute. Der Kläger wies den Auszubildenden an, sich für diese kurze Zeit nicht in das Zeiterfassungssystem einzustempeln. Diesen Vorfall nahm der Arbeitgeber zum Anlass einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Berufung des Arbeitgebers blieb vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein systematischer Missbrauch der Zeiterfassung grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anderen anweist, die Zeiterfassung zu manipulieren, um selbst eine höhere Vergütung zu erzielen. Das  Verhalten des Klägers stufte das LAG aber als geringfüge Verletzung ein, da der Auszubildende den Kläger nur eine Minute unterstützt hatte.

 

Verfasser: Sagsöz

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