Arbeitsrecht: Mutterschutz muss bei Kündigung beachtet werden!

Arbeit Betrieb
06.06.2011633 Mal gelesen
Die Klägerin war seit 2003 bei einem Unternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen im Oktober 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte wurde als Insolvenzverwalter eingesetzt. Die Mitarbeiterin war zuletzt während der Elternzeit als Teilzeitkraft tätig.



Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 hatte das Integrationsamt der beabsichtigten Kündigung der Arbeitnehmerin gemäß § 18 Abs. 1 BEEG zugestimmt. Danach kündigte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 20. Mai 2010, das die Klägerin am 22. Mai 2010 erhielt. Am 26. Mai 2010 informierte die Mitarbeiterin den Insolvenzverwalter, dass sie erneut schwanger sei. Unstreitig war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in der sechsten Woche schwanger, was durch Attest vom 26. Mai 2010 festgestellt wurde.

Der Insolvenzverwalter war der Auffassung, dass die Kündigungszustimmung des Integrationsamtes nach § 18 BEEG die Zustimmung nach § 9 MuSchG ersetze.  Diese Kündigung war hier aber unwirksam. Es fehlte an der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 9 MuSchG.
Nach § 9 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war. Dies war hier der Fall. Unstreitig lag vor Ausspruch der Kündigung auch keine Zustimmung der obersten Landesbehörde gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG vor. Soweit der Insolvenzverwalter meint, diese Zustimmung sei deswegen nicht erforderlich, weil die oberste Landesbehörde schon die Zustimmung nach § 18 BEEG erteilt hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 31.03.1993, Aktenzeichen 2 AZR 595/92) hat ausdrücklich festgestellt, dass eine erteilte Zustimmung während des Erziehungsurlaubs (aktuell Elternzeit) nicht die Zustimmung nach § 9 MuSchG ersetzt. 

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Verfasser RA Sagsöz