BVerfG: Stichtagsregelung für Elterngeld (1.1.2007) ist erlaubt@ Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn

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06.05.2011478 Mal gelesen
Zwei Mütter, deren Kinder kurz vor dem Stichtag geboren wurden, hielten die geltende Stichtagsregelung für verfassungswidrig. Es fehle eine Übergansregelung, die ihnen einen Anspruch auf Elterngeld einräume.

Nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetz konnte zuletzt ein Erziehungsgeld von 300 Euro monatlich bis zum 24. Lebensmonat des Kindes gewährt werden, auf das nach den Einkommensgrenzen jedoch Eltern mit höherem Einkommen keinen Anspruch hatten. Dagegen gewährt das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundeselterngeldgesetz (BEEG) bis zur Vollendung des 12. beziehungsweise 14. Lebensmonats des Kindes ein Elterngeld, dessen Höhe sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate des berechtigten Elternteils richtet und von mindestens 300 Euro bis zu 1.800 Euro monatlich reichen kann. Wegen des kürzeren Bezugszeitraums brachte es Verschlechterungen für Eltern mit geringem oder keinem Einkommen. Nach der Stichtagsregelung des haben nur Eltern Anspruch auf Elterngeld, deren Kind nach dem 31. 12.2006 geboren oder zur Adoption aufgenommen worden ist. Für früher geborene oder adoptierte Kinder gelten die alten Regelungen
Die Stichtagsregelung verstößt nicht gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz,hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Für den vom Gesetzgeber eingeführten Systemwechsel vom Erziehungsgeld zum Elterngeld musste ein Anknüpfungspunkt bestimmt werden. Die Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Tag der Geburt eines Kindes ist sachlich begründet. Denn der Tag der Geburt fällt in aller Regel mit dem Beginn der Lebensfähigkeit und des Betreuungsbedarfs eines Kindes zusammen.
Die durch die Stichtagsregelung bewirkte Ungleichbehandlung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz in Verbindung mit der Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie. Die Stichtagsregelung lasse Eltern, deren Kind vor dem 1. 1.2007 geboren ist, nicht ohne jeden Schutz, da insoweit die Erziehungsgeldregelungen fortgelten, die als solche den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG genügen.
Auf eine Übergangsregelung durfte der Gesetzgeber mit Blick auf den dadurch zu erwartenden Verwaltungsmehraufwand verzichten. Das Bestreben, den damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, stellt eine hinreichende Rechtfertigung für die Stichtagsregelung dar, zumal Eltern, deren Kinder vor dem 1.1.2007 geboren wurden, dadurch im Vergleich zur früheren Rechtslage keinen Nachteil erleiden.

Verfasser: RA Sagsöz

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Quelle:

BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011
Aktenzeichen: 1 BvR 1811/08
,  1 BvR 1897/08