Ein langjähriger Mitarbeiter kann nicht ohne Weiteres wegen Betruges fristlos gekündigt werden

Arbeit Betrieb
23.04.2011549 Mal gelesen
Aus dem Urteil des BAG im sogenannten „Emmely-Fall“ ergibt sich, dass ein langfristig beschäftigter Arbeitnehmer mit einer langen Betriebszugehörigkeit normalerweise nicht wegen einer einmaligen Verfehlung fristlos gekündigt werden darf. Von daher hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eine solche Kündigung für unwirksam erklärt.

Die Klägerin war im Bahnhof als Zugabfertigerin beschäftigt. Beim Arbeitgeber existierte die Regelung, dass den Arbeitnehmern aus Anlass des 40- jährigen Dienstjubiläums die nachgewiesenen Bewirtungskosten in Höhe von 250 Euro erstattet werden.

 

Die Klägerin feierte ihr 40-jähriges Dienstjubiläum und übergab ihrem Arbeitgeber anschließend eine von einer Catering- Firma erhaltene Gefälligkeitsquittung für die Bewirtungskosten in Höhe von250 Euro. Diesen Betrag ließ sie sich von ihm erstatten, obwohl sich die Kosten tatsächlich nur auf 90 Euro beliefen. Aufgrund dessen kündigte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis fristlos.

 

Die gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 16.09.2010 (Az. 2 Sa 509/10)  aus folgenden Gründen Erfolg:

 

Die fristlose Kündigung ist nach den Feststellungen des Gerichtes nicht gem. § 626 Abs. 1 BGB wirksam. Die Klägerin habe zwar einen Betrug begangen, der geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen; allerdings fällt die erforderliche Interessenabwägung vorliegend zugunsten der Klägerin aus.

Innerhalb dieser Interessenabwägung war das Urteil des BAG  im sog. Emmely-Fall zu berücksichtigen. Danach kann ein großes Vertrauensverhältnis, das durch eine langjährige Beschäftigungszeit aufgebaut wurde, nicht durch ein einmaliges Fehlverhalten vollständig zerstört werden.

Der 40-jährigen beanstandungsfreien Beschäftigungszeit der Klägerin kam eine große Bedeutung zu.

Ferner war anzumerken, dass der Umgang mit Geld nicht zum Kernbereich der  Tätigkeit der Klägerin gehörte. Es handelte sich um einen für die Tätigkeit atypischen Vorgang. Auch hat die Klägerin bei der Anhörung durch den Beklagten die Tat sofort zugegeben und keine falschen Angaben gemacht.

Dies sprach für die Klägerin und ließ die Interessenabwägung zu ihren Gunsten fallen.

 

Hinweis:

 

Als Arbeitnehmer sollten Sie am Arbeitsplatz niemals eine Straftat wie einen Diebstahl oder einen Betrug begehen. Hier müssen Sie normalerweise auch ohne vorhergehende Abmahnung mit einer fristlosen Kündigung und einem Strafverfahren rechnen. Wie die Arbeitsgerichte urteilen, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Nur in Bagatellfällen können Sie auf Gnade hoffen.