Der Widerruf einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versprochenen Leistung des Arbeitgebers darf nicht grundlos erfolgen. Seit dem 1. Januar 2002 müssen die Widerrufsgründe in der Vertragsklausel angegeben werden. Fehlt diese Angabe, ist die Klausel nach § 308 Nr. 4 BGB, § 307 BGB unwirksam. Die hierdurch entstandene Vertragslücke kann in vor dem 1. Januar 2002 vereinbarten Klauseln im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002 eine Anpassung der Klausel an den strengeren Rechtszustand angetragen hat.
Der Kläger ist beim beklagten Verein als Tierarzt tätig. Der 1990 vom Beklagten vorformulierte Arbeitsvertrag sah die Gewährung einer widerruflichen Zulage vor. Mit Schreiben vom 19. September 2007 widerrief der Beklagte diese zum 31. Dezember 2007. Hiergegen wendet sich der Kläger.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz mit Urteil vom 20.04.2011 (Az. 5 AZR 191/10) aufgehoben. Das Gericht hat zunächst einmal festgestellt, dass die Klausel nur deshalb unwirksam ist, weil sie in formeller Hinsicht nicht den strengeren, seit dem 1. Januar 2003 geltenden Anforderungen genügt.
Dies hat jedoch bei Altfällen nicht automatisch zur Folge, dass der Widerruf durch den Arbeitgeber unzulässig gewesen ist. Ansonsten würde gegen das Rückwirkungsverbot bei Gesetzen verstoße, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt. Vielmehr richtet sich die Rechtmäßigkeit des Widerrufes hier nach einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Aus diesem Grunde verwies das Bundesarbeitsgericht die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück und trug ihm diesbezüglich die weitere Sachaufklärung über die behaupteten wirtschaftlichen Gründe auf.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes Nr. 33/11 vom 20.04.2011