Weihnachtsgeld und Rückzahlungsverpflichtung - dies müssen Sie beachten!

Arbeit Betrieb
29.12.20062256 Mal gelesen


Einige Arbeitnehmer erfreuen sich auch in diesem Jahr daran, Weihnachtsgeld erhalten zu haben.
Für Arbeitnehmer stellt sich aber die Frage, welche Folgen auf den Arbeitnehmer treffen, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeit beendet wird.
Muß der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld nun zurückzahlen?

Hierzu muß eingeordnet werden, um was es sich bei dieser Zahlung handelt: um eine Sonderleistung (= Gratifikation) oder um ein 13. Gehalt. Die Sonderleistung wird meist als Dank für die Betriebstreue und als Motivation für die Zukunft gezahlt. Nur für diese Art kommt eine Rückzahlungsverpflichtung in Betracht.

Erhält der Arbeitnehmer nun eine Weihnachtsgratifkation und scheidet danach aufgrund einer eigenen Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis aus, haben viele Arbeitnehmer die Befürchtung, das Weihnachtsgeld zurückzahlen zu müssen. Die ist aber nicht automatisch so, sollte aber von anwaltlicher Seite abgeklärt werden. Folgende Grundregeln gelten:

1) Zunächst muß eine Rückzahlung ausdrücklich vereinbart sein. Diese Vereinbarung kann in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag enthalten. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, daß er in der Regel nicht wissen, kann, ob eine solche Klausel überhaupt besteht, da er dazu sowohl den aktuellen Tarifvertrag als auch die die Betriebsvereinbarungen kennen muß. Oft werden Rückzahlungsklausel für den Fall einer arbeitnehmerseitigen Kündigung vereinbart. Vertraglich kann aber auch geregelt werden, daß eine Rückzahlung auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung in Betracht kommt, wenn die Kündigung durch ein Verhalten des Arbeitnehmer unmittelbar verschuldet wurde.

2) Außerdem darf die Klausel nicht unbestimmt sein.

3) Schließlich darf die Rückzahlungsregelung keine unzumutbare Kündigungserschwerung darstellen. Daher haben sich in der Rechtsprechung folgende Regelungen herausgebildet, wobei vertraglich auch davon abgewichen werden kann:

a) Bei Weihnachtsgratifikationen bis zu 100 ? sind Rückzahlungsverpflichtungen nicht erlaubt.

b) Bei Weihnachtsgratifikationen zwischen 100 ? und einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist des Arbeitnehmers bis zum 31.03. des Folgejahrs zulässig. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer: erhält er beispielsweise im November 2006 das Weihnachtsgeld in Höhe von 60 % eines Monatsgehalts und kündigt er dann das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2007, dann kann der Arbeitgeber - soweit vereinbart, die Gratifikation zurückverlangen. Kündigt der Arbeitnehmer dagegen zum 31.05.2007, so kann er die Gratifikation behalten.

d) Problematisch sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer mehr als ein Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation erhält. Früher war es möglich, den Arbeitnehmer vertraglich bis zum 31.06. des Folgejahres zu binden. Hintergrund dieser damaligen Rechtsprechung, war die für Angestellte geltende Quartalskündigungsfrist. Dem Arbeitnehmer wurde früher zugemutet, die Kündigungsfrist zum 31.03. des Folgejahres auszulassen und erst die nächste Kündigungsmöglichkeit zum 30.06. abzuwarten. Dies soll nunmehr nicht mehr notwendig sein. Es wird nunmehr vertreten, daß eine Bindungsfrist bis zum 30.04. des Folgejahres für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.04.2004 (Az.: 10 AZR 356/03) so entschieden.


Rechtsanwalt Klaus Wille
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