OVG Rheinland-Pfalz: Beamte dürfen mit 65 Jahren zwangsweise in den Ruhestand versetzt werden

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17.03.20111598 Mal gelesen
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Beamter automatisch mit Erreichen der Altersgrenze von 65 in den Ruhestand versetzt werden darf. Wie die Situation bei Arbeitnehmern aussieht.

Mit welchem Alter ein Beamter zwangsweise in den Ruhestand tritt, ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze geschieht das dann quasi automatisch. In Rheinland-Pfalz liegt diese Altersgrenze für Landesbeamte nach § 54 LBG Rheinland-Pfalz bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Jedoch ist nach § 55 LBG Rheinland-Pfalz ein Hinausschieben dieser Altersgrenze auf Antrag des Beamten für ein Jahr möglich. Im Anschluss daran darf eine Verlängerung für jeweils ein Jahr erfolgen. Mit 68 Jahren ist damit aber endgültig Schluss.

 

Ein Professor von einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule wollte sich mit 65 Jahren noch nicht mit seinem Ruhestand abfinden und beantragte das Hinausschieben der Altersgrenze für ein Jahr. Dies klappte zunächst. Als er dann jedoch das Hinausschieben um ein weiteres Jahr beantragte, lehnte dies die oberste Dienstbehörde  ab.

 

Im Folgenden klagte der Professor gegen die im Gesetz vorgesehene allgemeine Altersgrenze. Seiner Ansicht nach wird er durch den zwangsweise Versetzung in den Ruhestand lediglich aufgrund seines Alters diskriminiert. Dies verstoße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie europäisches Recht.

 

Er hatte aber mit seiner Klage keinen Erfolg. Sowohl das zuständige Verwaltungsgericht, als auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wiesen seine Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz begründete das in seinem Urteil vom 25.02.2011 (Az. 2 A 11201/10.OVG) damit, dass hierdurch zwar eine Ungleichbehandlung erfolgt. Diese ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zunächst einmal geht es darum, dass Platz für jüngere Beamte geschaffen werden muss. Darüber hinaus muss eine ausgewogene Altersstruktur in der Verwaltung herrschen.

 

Auch für Arbeitnehmer ist häufig im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen eines bestimmten Alters endet, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss. Hier kommt ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor allem dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Ausscheidens nicht die Altersgrenze für den Bezug der regulären Altersrente erreicht. Auf Ihnen Wunsch beraten wir Sie gerne.