Normalerweise verfällt ein nicht rechtzeitig genommener Erholungsurlaub. Aber wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer wegen einer langwierigen Erkrankung nicht mehr arbeiten kann und den Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kann?
Im zugrundeliegenden Fall war ein Arbeitnehmer in dem Zeitraum von 2001 bis zum 28.02.2009 bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Allerdings war er seit dem Jahr 2004 wegen Arbeitsunfähigkeit krankgeschrieben. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verlangte er die Abgeltung von seinem gesetzlichen Urlaub, den er ihm wegen seiner Krankschreibung nicht nehmen konnte.
Das Amtsgericht Regensburg gab der Klage des Arbeitnehmers im vollen Umfang statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht München entschied mit Urteil vom 30.11.2010, dass der Arbeitgeber ihm hierfür Geldersatz zahlen muss (Az. 6 Sa 684/10). Die Richter begründeten das damit, dass ein Anspruch auf Urlaub nicht der Verjährung unterliegt. Zumindest würde der Lauf der Verjährung durch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gehemmt.
Allerdings wurde gegen diese Entscheidung am 28.01.2011 Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Sie wird dort unter dem Aktenzeichen 9 AZR 63/11 geführt. Darüber hinaus ist hier nur über die rechtliche Situation beim gesetzlich zustehenden Mindesturlaub entschieden worden. Wie die Situation bei einem darüber hinausgehenden Urlaubsanspruch - etwa aufgrund einer Vereinbarung im Tarifvertrag - aussieht, ist noch nicht geklärt. Als betroffener Arbeitnehmer sollten Sie sich am besten beraten lassen. Sie können sich hierzu gerne an unsere Kanzlei wenden.