ArbR "Tirol-Entscheidung": kann der in Vollzeit erworbene (Rest-) Urlaubsanspruch nach Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung anteilig geschmälert werden ?

Arbeit Betrieb
07.01.20113604 Mal gelesen
Im April diesen Jahres hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der sog. "Tirol-Entscheidung" (Urt. v. 22.04.2010 – C-486/08) zur Frage Stellung bezogen, ob der in Vollzeit erworbene (Rest-) Urlaubsanspruch nach Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung anteilig geschmälert werden darf. Der EuGH hat dies klar verneint.

Zwar hatten es die Europarichter vorliegend mit einem Fall aus Österreich zu tun; dennoch hat ihr Votum auch Auswirkungen auf das deutsche Urlaubsrecht. Was mit Urlaubsansprüchen geschieht, die in Vollzeit erworben wurden aber erst in der Teilzeitphase genommen werden, zeigt folgende Darstellung.

Ausgangspunkt der Vorlageentscheidung war der Rechtsstreit zwischen dem Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols und dem Land Tirol.
Die Beteiligten stritten über die Vereinbarkeit verschiedener Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes des Landes Tirol (im Folgenden: L-VBG) mit dem Unionsrecht. Der Zentralbetriebsrat hatte im Ausgangsverfahren die Feststellung beantragt, dass unter Anderem § 55 Abs.5 L-VBG nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Besagter § 55 Abs.5 L-VBG sieht vor, dass "bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes an das neue Beschäftigungsausmaß aliquot (= anteilsmäßig; Anm. d. Red.) anzupassen ist". Dies bedeutet in der Konsequenz, dass österreichischen Arbeitnehmern der Resturlaub, der noch zu Zeiten der Vollzeitbeschäftigung entstanden ist, auf ein später begründetes Teilzeitarbeitsverhältnis herunter gerechnet werden darf.

Vor diesem Hintergrund hat das Landesgericht (LG) Innsbruck das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Soweit hier von Bedeutung, betrifft das Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung von § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit UNICE/CEEP/EGB v. 06.06.1997 (im Folgenden: Teilzeit-Rahmenvereinbarung). Diese Norm (über Grundsätze der Nichtdiskriminierung) bestimmt:
"Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt." In dessen Nr. 2 wird festgelegt, dass der "Pro-rata-temporis-Grundsatz" (Grundsatz der Gleichbehandlung, Anm. d. Red.) gilt, wo dies angemessen ist.

Dem EuGH wurde vom LG Innsbruck die Frage vorgelegt, ob der Pro-rata-temporis-Grundsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Gesetzesbestimmung wie § 55 Abs. 5 L-VBG entgegensteht. Denn die Anwendung von § 55 Abs. 5 L-VBG hätte zur Folge, dass einem Arbeitnehmer, der sein Arbeitsausmaß von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung reduziert, jener Urlaubsanspruch, den er in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, reduziert wird bzw. er als Teilzeitbeschäftigter diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann.

Resturlaub, der noch zu Zeiten der Vollzeitbeschäftigung entstanden ist, darf nicht auf ein später begründetes Teilzeitarbeitsverhältnis herunter gerechnet werden, urteilte der EuGH. In ihrer Entscheidung haben die Europarichter zunächst daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die Mitgliedsstaaten nur in den, von der Richtlinie 93/104/EG (des Rates v. 23.11.1993; jetzt Richtlinie 2003/88/EG, Anm. d. Red.) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen.

Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird zudem bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen. Diese Ruhezeit verliert ihre Bedeutung nicht dadurch, dass sie nicht im Bezugszeitraum, sondern zu einer späteren Zeit genommen wird. Lediglich für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird.

Der EuGH folgert daraus, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung der Arbeitszeit der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden.

Auswirkungen auf das deutsche Urlaubsrecht
Die Behandlung von Urlaubsansprüchen beim Übergang von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis hat das BAG bislang (Urt. v. 28.04.1998 - 9 AZR 314/97) anders entschieden.  Im zugrunde liegende Fall hatte die Klägerin noch einen Resturlaubsanspruch von 10 Tagen. Der Arbeitgeber gewährte der Klägerin aber nicht diese 10 Tage, sondern berechnete den Anspruch auf der Grundlage der neuen Arbeitszeit neu und gewährte nur noch 5 Urlaubstage.

Dieses Vorgehen wurde vom BAG als rechtmäßig beurteilt. Denn sowohl nach dem BAT als auch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) erfolgt die Berechnung des Urlaubs nach den Wochenarbeitstagen. Hiernach bezieht sich die Anzahl der Urlaubstage regelmäßig auf fünf oder sechs Arbeitstage in der Woche. Wenn sich die Verteilung der Arbeitszeit ändert, ändert sich im gleichen Verhältnis die Anzahl der Urlaubstage. Dieses gilt auch für aus dem Vorjahr übertragenen Resturlaub, so das BAG in seiner Begründung.
Diese Rechtsprechung wird durch die neue Entscheidung des EuGH nun geändert werden müssen. Das gleiche gilt auch für das während des Urlaubs weiterzuzahlende Urlaubsentgelt. Denn hier kommt der Unterschied zwischen dem deutschen und dem vom EuGH vertretenen unionsrechtlichen Urlaubsbegriff ins Spiele.

Fazit
Die Tirol-Entscheidung wird eine richtlinienkonforme Auslegung des BUrlG von Nöten machen. Für deutsche Arbeitnehmer bedeutet dies, dass soweit nach einer Arbeitszeitverringerung ein vorher entstandener Urlaubsanspruch erfüllt wird, das Urlaubsentgelt nach der vorherigen höheren Arbeitszeit zu bemessen ist.