BenQ Mobile: Unterrichtungspflicht gemäß § 613a V BGB

Arbeit Betrieb
20.10.20061319 Mal gelesen
In der Süddeutschen Zeitung vom 20.10.2006 wurde veröffentlicht, dass nach Angaben der IG-Metall die Beschäftigten der Mobilfunk-Sparte nicht hinreichend informiert worden seien.
 
Konsequenz?
In § 613a BGB sind die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei einem Betriebsübergang geregelt.
 
Gemäß § 613a Abs. 5 BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber (Achtung: Die Unterrichtungspflicht trifft den bisherigen Arbeitgeber und den Erwerber!) die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
 
  1. den Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs
  2. den Grund für den Übergang
  3. die rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
  4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Diese Unterrichtung ist für das Widerspruchsrecht der betroffenen Arbeitnehmer von großer Bedeutung. Die ordnungsgemäße Unterrichtung soll die betroffenen Arbeitnehmer in die Lage versetzen, innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen zu können. Die einzelnen betroffenen Arbeitnehmer haben es somit in ihrer Hand, ob ihr bisheriges Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergehen soll oder nicht. Widersprechen sie ordnungs- und fristgerecht dem Übergang, so bleiben die Arbeitsverhältnisse der widersprechenden Arbeitnehmer zum ursprünglichen Arbeitgeber bestehen. Die widersprechenden Arbeitnehmer müssen dann jedoch mit betriebsbedingten Kündigungen rechnen, soweit der ursprüngliche Arbeitgeber nicht über eine andere Beschäftigungsmöglichkeit verfügt.
 
Wenn die Unterrichtung jedoch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgte, so beginnt die Monatsfrist, innerhalb derer die Arbeitnehmer den Widerspruch schriftlich erklären können, nicht zu laufen. Dies bedeutet, dass die betroffenen Arbeitnehmer auch noch eine längere Zeit nach dem Übergang des Betriebes auf den Erwerber widersprechen können. Ein wirksamer Widerspruch hätte dann zur Folge, dass die jeweiligen Arbeitsverhältnisse zum ursprünglichen Arbeitgeber bestehen blieben, sofern nicht zum Beispiel die Voraussetzungen der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs gegeben sind.
 
 
Helen Althoff
Rechtsanwältin
 
Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ersetzt auch keinen individuellen Rechtsrat, sondern dient lediglich der allgemeinen Information. Der ständige Wandel und die Komplexität der Rechtsmaterie erfordern, Gewähr und Haftung auszuschließen.