Mobilfunk
1 Mobilfunktelefon im Straßenverkehr
Die Vorgaben zur Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, im Rahmen der Fahrzeugführung sind in § 23 Abs. 1a und 1b StVO geregelt. Dabei wurde die Vorschrift von dem vormaligen Handyverbot ausgeweitet auf weitere elektronische Geräte.
Als Mobilfunktelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO wird auch ein Palm-Organizer angesehen (OLG Karlsruhe 27.11.2006 - 3 Ss 219/05).
2 Mobilfunkanlagen
2.1 Genehmigungserfordernis für Mobilfunkanlagen
Es bestehen folgende Rechtsgrundlagen für die Errichtung einer Mobilfunkanlage:
Allgemein:
In den Landesbauordnungen ist bestimmt, dass Antennenanlagen bis zu einer bestimmten Höhe verfahrensfrei sind und keine Baugenehmigung erteilt werden muss. Etwas anderes gilt dann, sofern das Grundstück bisher nicht gewerblich genutzt wurde. In diesen Fällen muss eine Genehmigung auf Nutzungsänderung gestellt werden.
Hinweis:
Mobilstationen mit einer Mastenhöhe bis 15 m (seit 01.07.2021) sind in Nordrhein-Westfalen gemäß § 62 Abs. 1 Nrn. 4b und 5a BauO NRW 2018 genehmigungsfrei. Auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut. Im Außenbereich besteht die Genehmigungsfreiheit freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m, wenn eine hierfür nach § 54 Abs. 4 BauO NRW berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.
Speziell:
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Gemäß § 4 BEMFV wird von der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung erteilt.
2.2 Materiellrechtlichen Anforderungen an Mobilfunkanlagen
Auch genehmigungsfreie Anlagen müssen die materiellen Anforderungen des öffentlichen Rechts erfüllen. So müssen etwa bei Mobilfunkanlagen ab einer bestimmten Größe die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden.
Nach OVG Nordrhein-Westfalen 10.02.1999 - 7 B 974/98 gehen von einer Mobilfunkanlage in Form eines Stahlgittermastes (Höhe: 40 m, Grundfläche: 2,50 m x 2,50 m) Wirkungen wie von einem Gebäude aus, folglich müssen die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden.
Ob auch von einem Antennenmast gebäudeähnliche Wirkungen ausgehen, ist im Einzelfall zu prüfen. Auf einen runden Mobilfunkturm sind weder das Schmalseitenprivileg (siehe Abstandsflächen), noch die besonderen Bestimmungen für Windenergieanlagen (§ 6 Abs. 13 BauO NRW 2018) analog anzuwenden.
Ferner ist die Mobilfunkanlage mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das sie tragende Gebäude bzw. das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstaltet, und sie muss standsicher sein.
2.3 Hinweise zum Rechtsschutz
Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB steht der Aufstellung von Mobilfunksendeanlagen dann nicht entgegen, wenn die Anlage den Ansprüchen der 26. BImSchV gerecht wird. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01) hat hierzu entschieden, dass mit der Einhaltung der 26. BImSchV der Gesundheitsschutz der Bevölkerung gewährleistet ist.
Diese Rechtsprechung wird auch weiterhin von den Gerichten nicht angezweifelt, so z.B. OVG Nordrhein-Westfalen 09.01.2009 - 13 A 2023/08, nach dem die in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerte ausreichend sind, um die Bevölkerung vor schädlichen Auswirkungen der von den Antennen ausgehenden elektromagnetischen Felder zu schützen.
Jedoch stammen die in der 26. BImSchV aufgeführten Grenzwerte aus dem Jahr 1997. Der Gesundheitsschutz vor den elektromagnetischen Strahlen der neuen 5G-Mobilfunkfrequenzen bleibt unberücksichtigt.
Möglich ist es zudem, die Klage mit einem Verstoß der Mobilfunkanlage gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu begründen. Außerhalb von reinen Wohngebieten wird es jedoch nach derzeitiger Rechtslage nahezu aussichtslos sein, unzulässige Umwelteinwirkungen geltend zu machen.
Verletzt die Anbringung einer Mobilfunkanlage fremde Eigentumsrechte, kommt ein Anspruch auf Unterlassung des Anbringens einer Mobilfunkanlage gemäß § 1004 BGB in Betracht, unabhängig davon, ob die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden oder nicht.
Die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte sind aber gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB auch im Nachbarrecht verbindlich. Der Abwehranspruch gegen Elektrosmog aus § 1004 BGB besteht daher nur bei einer Nichteinhaltung der Vorgaben der 26. BImSchV.
2.4 Im Wohnungseigentums- und Mietrecht
Nach dem Urteil BGH 24.01.2014 - V ZR 48/13 bedarf die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 20 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.
Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (04.03.2003 - 2-11 S 272/01) ist bei Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV eine Mietminderung wegen einer Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Wohnhauses nicht gerechtfertigt.