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Mobilfunk

 Normen 

FuAG

26. BImSchV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV

§ 23 Abs. 1a StVO

 Information 

1. Mobilfunktelefon im Straßenverkehr

Die Vorgaben zur Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, im Rahmen der Fahrzeugführung sind in § 23 Abs. 1a und 1b StVO geregelt. Dabei wurde die Vorschrift von dem vormaligen Handyverbot ausgeweitet auf weitere elektronische Geräte.

Als Mobilfunktelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO wird auch ein Palm-Organizer angesehen (OLG Karlsruhe 27.11.2006 - 3 Ss 219/05).

2. Mobilfunkanlagen

2.1 Genehmigungserfordernis für Mobilfunkanlagen

Es bestehen folgende Rechtsgrundlagen für die Errichtung einer Mobilfunkanlage:

2.2 Materiellrechtlichen Anforderungen an Mobilfunkanlagen

Auch genehmigungsfreie Anlagen müssen die materiellen Anforderungen des öffentlichen Rechts erfüllen. So müssen etwa bei Mobilfunkanlagen ab einer bestimmten Größe die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden.

Nach OVG Nordrhein-Westfalen 10.02.1999 - 7 B 974/98 gehen von einer Mobilfunkanlage in Form eines Stahlgittermastes (Höhe: 40 m, Grundfläche: 2,50 m x 2,50 m) Wirkungen wie von einem Gebäude aus, folglich müssen die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden.

Ob auch von einem Antennenmast gebäudeähnliche Wirkungen ausgehen, ist im Einzelfall zu prüfen. Auf einen runden Mobilfunkturm sind weder das Schmalseitenprivileg (siehe Abstandsflächen), noch die besonderen Bestimmungen für Windenergieanlagen (§ 6 Abs. 13 BauO NRW 2018) analog anzuwenden.

Ferner ist die Mobilfunkanlage mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das sie tragende Gebäude bzw. das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstaltet, und sie muss standsicher sein.

2.3 Hinweise zum Rechtsschutz

Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB steht der Aufstellung von Mobilfunksendeanlagen dann nicht entgegen, wenn die Anlage den Ansprüchen der 26. BImSchV gerecht wird. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01) hat hierzu entschieden, dass mit der Einhaltung der 26. BImSchV der Gesundheitsschutz der Bevölkerung gewährleistet ist.

Diese Rechtsprechung wird auch weiterhin von den Gerichten nicht angezweifelt, so z.B. OVG Nordrhein-Westfalen 09.01.2009 - 13 A 2023/08, nach dem die in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerte ausreichend sind, um die Bevölkerung vor schädlichen Auswirkungen der von den Antennen ausgehenden elektromagnetischen Felder zu schützen.

Jedoch stammen die in der 26. BImSchV aufgeführten Grenzwerte aus dem Jahr 1997. Der Gesundheitsschutz vor den elektromagnetischen Strahlen der neuen 5G-Mobilfunkfrequenzen bleibt unberücksichtigt.

Möglich ist es zudem, die Klage mit einem Verstoß der Mobilfunkanlage gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu begründen. Außerhalb von reinen Wohngebieten wird es jedoch nach derzeitiger Rechtslage nahezu aussichtslos sein, unzulässige Umwelteinwirkungen geltend zu machen.

Verletzt die Anbringung einer Mobilfunkanlage fremde Eigentumsrechte, kommt ein Anspruch auf Unterlassung des Anbringens einer Mobilfunkanlage gemäß § 1004 BGB in Betracht, unabhängig davon, ob die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden oder nicht.

Die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte sind aber gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB auch im Nachbarrecht verbindlich. Der Abwehranspruch gegen Elektrosmog aus § 1004 BGB besteht daher nur bei einer Nichteinhaltung der Vorgaben der 26. BImSchV.

2.4 Im Wohnungseigentums- und Mietrecht

Nach dem Urteil BGH 24.01.2014 - V ZR 48/13 bedarf die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 20 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.

Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (04.03.2003 - 2-11 S 272/01) ist bei Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV eine Mietminderung wegen einer Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Wohnhauses nicht gerechtfertigt.

 Siehe auch 

Baugenehmigung

Telemediengesetz

BGH 15.03.2006 - VIII ZR 74/05 (Voraussetzungen des Abwehranspruchs des kranken Mieters )

BGH 13.02.2004 - V ZR 217/03 (nur unwesentliche Beeinträchtigung bei Einhaltung der Grenzwerte des 26. BImSchV)

BVerfG 08.12.2004 1 BvR 1238/04 (Baugenehmigung für Mobilfunksender und Nachbarschutz)

OVG Sachsen 09.11.2004 - 1 BS 377/04 (Keine schädlichen Umwelteinwirkungen bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV)

VGH Baden-Württemberg 02.03.2004 - 8 S 243/04 (Anforderungen an die Darlegung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse)

Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum: BauO NRW. Kommentar; 13. Auflage 2019

Schings: Entbehrlichkeit der Festnetzregulierung wegen verstärkter Austauschbarkeit von Festnetz und Mobilfunk?; Netzwirtschaft und Recht - N&R 2016, 156

Will: Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 1633