Unfallflucht: Wann ist die Fahrerlaubnis in Gefahr ?

Anwaltliches Gebührenrecht
26.05.20062717 Mal gelesen

Bei einem Vergehen der "Unfallflucht" ist eine Fahrerlaubnisentziehung in der Regel vorgesehen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass durch den Unfall ein bedeutender Fremd-Schaden verursacht worden ist, § 69 II Nr. 3 StGB. Gleiches gilt, wenn der Täter von einer nicht unerheblichen Verletzung einer Person ausgehen konnte. Während die Erheblichkeitsgrenze bei der Verletzung eines Menschen durch das Kriterium der Notwendigkeit ärztlicher Versorgung definiert wird, ist die betragsmäßige Grenze des bedeutenden Fremd-Sachschadens eine von der Entwicklung wirtschaftlicher Kriterien abhängige, veränderliche Größe. Derzeit wird die Bedeutsamkeits-Grenze von der Rechtsprechung ganz überwiegend bei 1.300,00 € und vereinzelt auch schon darüber angesehen. Die Bedeutsamkeitshöhe ist in den Entscheidungen der Gerichte in den letzten Jahren heraufgesetzt worden, da die Einführung des EURO sowie die starken allgemeinen Preissteigerungen im Kfz-Gewerbe berücksichtigt wurden. Ob ein bedeutender Sachschaden entstanden ist, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird. Bei der Berechnung der Schadenshöhe dürfen aber nur die Schadenspositionen berücksichtigt werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Legt beispielsweise ein Geschädigter nur einen Kostenvoranschlag oder ein Schadensgutachten vor, orientiert sich die Schadenshöhe allein am Nettobetrag, da gem. § 249 II BGB die Mehrwertsteuer nur zu erstatten ist, soweit diese bei der Durchführung einer Reparatur auch tatsächlich angefallen ist. Wenn ein Geschädigter einen Kostenvoranschlag vorlegt, wird - sofern es sich um ein älteres Fahrzeug handelt - auch überprüfen sein, ob ggf. eine Wertverbesserung "Neu für Alt" abzuziehen ist. Ebenso ist gerade bei älteren Kfz fraglich, inwieweit am Fahrzeug des Geschädigten ein merkantiler Minderwert verbleibt. Letzteres gilt auch bei reinen - nicht gravierenden - Blechschäden; auch hier entfällt normalerweise eine Wertminderung.  Der tatsächlich entstandene Sachschaden kann also häufig geringer sein, als der in einem Kostenvoranschlag ausgewiesene Netto-Schadensbetrag. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, d.h. übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert folgt aus der maßgelblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise i.S.v. § 249 BGB, dass statt der Reparaturkosten nur der Wiederbeschaffungswert zu veranschlagen ist. 

Eine begrüßenswerte jüngere Entscheidung des LG Paderborn (Beschl. v. 5.9.2005, 1 Qs 118/05) lässt auch die schriftlich dokumentierte Bestätigung des Geschädigten, dass er vom Verursachter zum Zweck der Schadensregulierung einen unterhalb der Bedeutsamkeitsgrenze von 1.300,00 € liegenden Betrag erhalten habe und damit keine weiteren Ansprüche im Zusammenhang mit dem Unfall stellen werde, genügen, um von einer Fahrerlaubnisentziehung abzusehen. Die Kammer verneinte das Vorliegen eines Regelfalls nach § 69 II StGB, obwohl im Ermittlungsverfahren bereits ein Schadensgutachten über einen Reparaturaufwand in Höhe fast 2.400 € vorlag. Die Entscheidung ist nach Meinung des Verfassers auch deshalb richtig, weil sie den Schutzzweck des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort berücksichtigt. Geschütztes Rechtsgut des § 142 StGB ist allein die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen  Ansprüche sowie der Schutz vor unberechtigten Ansprüchen. Durch die vom Beschuldigten vorgelegte Urkunde konnte bestätigte werden, dass alle zivilrechtlichen Ansprüche durch die Zahlung der (unterhalb der Bedeutsamkeitsgrenze liegenden) Summe vollständig befriedigt worden sind. Durch die Abgabe dieser Erklärung durch den Geschädigten in Kenntnis des Gutachtens war der vom Beschuldigten verursachte Schaden auch nicht höher anzusetzen. 

Der Täter kann durch sein Verhalten nach der Tat unter Umständen dazu beitragen, das Interesse an einer Strafverfolgung und des Eintritts des Regefalls Fahrerlaubnisentziehung selbst zu beseitigen, wenn hierdurch Umstände in der Gesamtpersönlichkeit ersichtlich werden, die die Gewähr dafür bieten, dass in Zukunft gleiche oder ähnliche Taten nicht mehr begangen werden oder subjektive oder objektive Umstände feststellbar werden, die den (Fahr-)Eignungsmangel entfallen lassen. Von der Regelfolge Entziehung der Fahrerlaubnis kann so z.B. nach einer Entscheidung des LG Zweibrücken abgewichen werden, wenn der - die Unfallstelle zunächst verlassende Schädiger - den Unfall am nächsten Tag polizeilich meldet, die Regulierung des Schadens veranlasst und sich bei dem Geschädigten entschuldigt, mit der Folge, dass dieser kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung hat. 

Ob ein solches Verhalten im Einzelfall sinnvoll ist, sollte aber immer erst nach der Beratung mit einem Verteidiger entschieden werden. 

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist schwerpunktmäßig in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen tätig.