UDI Energie Festzins 10, 11, 12 und UDI Sprint Festzins IV – Ausfall der Forderungen droht

Rechtsanwalt Christof Bernhardt
21.06.201971 Mal gelesen
Die Warnung ist deutlich und kommt in vierfacher Ausfertigung. Vier UDI-Gesellschaften warnen vor dem möglichen Ausfall von Forderungen. Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat die Pflichtmitteilungen nach dem Vermögensanlagengesetz am 12. Juni 2019 veröffentlicht.

Es geht um die Emissionen UDI Sprint Festzins IV, UDI Energie Festzins 10, UDI Energie Festzins 11 und UDI Energie Festzins 12. Anleger dieser Geldanlagen müssen nach der Warnung Verluste befürchten.

Die vier Geldanlagen wurden von den Gesellschaften UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins 10 GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins 11 GmbH & Co. KG und UDI Energie Festzins 12 GmbH & Co. KG aufgelegt. Anleger konnten den Gesellschaften Nachrangdarlehen gewähren, die dann ebenfalls als Nachrangdarlehen an Projektgesellschaften gegeben wurden, um  in Solaranlagen, Windenergie oder Biogasanlagen zu investieren. Nun müssen die Anleger finanzielle Verluste befürchten. Wie die UDI-Gesellschaften mitteilten, können einige der Projektgesellschaften derzeit die Zins- und Rückzahlungen nicht leisten und machten unter Berufung auf die vereinbarte Nachrangigkeit berechtigterweise von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch. Das wiederum kann zur Folge haben, dass auch die UDI-Gesellschaften ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht nachkommen und Zins- und Rückzahlungen nicht oder nur eingeschränkt leisten können. Die Anleger müssen daher mit finanziellen Verlusten rechnen.

"UDI Energie Festzins - die Formulierung Festzins suggeriert bei einigen Anlegern wahrscheinlich eine sichere Kapitalanlage. Nachrangdarlehen sind aber grundsätzlich riskante Geldanlagen, weil die Anleger am Ende mit leeren Händen dastehen können, denn ihre Forderungen werden nur nachrangig erfüllt. Im schlimmsten Fall kann das den Totalverlust des investierten Geldes bedeuten", sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Um ihr Geld zu retten, können die Anleger jedoch ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen. So kann geprüft werden, ob die Nachrangigkeit wirksam vereinbart wurde und ob der Darlehensvertrag mit der UDI ggf. widerrufen werden kann. "Durch einen erfolgreichen Widerruf wären die Forderungen der Anleger nicht mehr nachrangig", erklärt Rechtsanwalt Bernhardt. Darüber hinaus kann auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht kommen, wenn die Anlageberater bzw. Vermittler die Anleger nicht über die Risiken bei Nachrangdarlehen, insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts, aufgeklärt haben.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

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