Häufiges Anlageziel Altersvorsorge anhand eines neuen Urteils des BGH

Anlegerrecht Investor
27.04.201733 Mal gelesen
Anlageziel Altersvorsorge und die erforderliche Sicherheit

Der Wunsch bzw. ein Anlageziel Vermögen zur Altersvorsorge anzulegen ist ein Anlageziel, das häufig anzutreffen ist.

Maßgebend für das Anlageziel Altersvorsorge sind natürlich die tatsächlichen Umstände wie zu erwartende Rente u.s.w.

Und ist der Anleger Normalverdiener dann muss das Kapital auch vor Kapitalverlust oder gar Totalverlust gesichert sein. Und hierbei sind natürlich die konkreten Angaben und die Beratung maßgebend.

Hierzu trägt eine neuerliche Entscheidung des BGH vom 16.3.17-AZ: III Zr 489/16- bei. Das Urteil erging zum SHB Altersvorsorgefonds.

Der Prospekt war laut BGH fehlerhaft, da dieser den Eindruck vermittelte, dass es sich um eine Anlage handelt, die speziell der Altersvorsorge dient.

Das Produkt hatte aber z.B. keine Instrumente, das das Kapital im Vergleich zu anderen ähnlichen Anlagen sicherte bzw. absicherte.

Unabhängig hiervon ist generell für einen Schadensersatzanspruch ausreichend, wenn die Beratung dahingehend erfolgte, dass es sich um ein Altersvorsorgeprodukt handelt und dies bewiesen werden kann und natürlich das Produkt gerade nicht zur Altersvorsorge geeignet ist.

Immer müssen die Verjährungsfristen anhand der konkreten Umstände beachtet werden. Bei der SHB kommt hinzu, dass evtl. eine Insolvenz beantragt werden wird.

Falls jedoch z.B. noch Einlagen in Form von Raten etc. erbracht werden müssen oder eine Nachschusspflicht besteht kann die Anlage jedoch auch außerordentlich gekündigt werden. Eine außerordentlich Kündigung hat ähnliche Voraussetzungen wie ein Schadensersatzanspruch, d.h. wenn der Anleger über für ihn wesentliche Umstände nicht oder nicht richtig also fehlerhaft aufgeklärt oder beraten worden ist, dann ist eine Kündigung möglich. Und diesbezüglich ist natürlich auch ein Prospekt der wie oben dargelegt fehlerhaft ist, auch maßgebend.

Diese Möglichkeiten, d.h. ein Anspruch auf Schadensersatz oder eine außerordentliche Kündigung bestehen oftmals gleichzeitig.

Welche Maßnahme aufgrund welcher konkreter Umstände zu ergreifen ist bedarf der Analyse der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles und auch was erreicht werden soll.

Der Verfasser steht bei solchen Fragestellungen für Betroffene in Form von Beratungen etc. zur Verfügung.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist Rechtsanwalt Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.