Schneekoppe-Anleihe: Möglichkeiten der Anleger

Schneekoppe-Anleihe: Möglichkeiten der Anleger
23.12.20141233 Mal gelesen
Die Anleihe-Gläubiger der Schneekoppe-Anleihe haben sich gegen die Wahl eines gemeinsamen Vertreters entschieden. Jeder Gläubiger muss damit seine Rechte selbst geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Schneekoppe Lifestyle GmbH hatte Anfang August einen Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung beim Amtsgericht Tostedt gestellt. Im November wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet.

Betroffen davon sind auch die Zeichner der Unternehmensanleihe (ISIN DE000A1EWHX9, WKN A1EWHX) der Schneekoppe GmbH & Co.KG. Die Anleihe wurde 2010 mit einer Laufzeit bis 2015 und einem Zinssatz von 6,45 Prozent p.a. begeben.

Der Insolvenzplan wurde inzwischen beim Amtsgericht Tostedt eingereicht. Bei einer Versammlung der Anleihe-Gläubiger verzichteten die Inhaber der Schuldverschreibungen darauf, einen gemeinsamen Vertreter zu wählen. Das bedeutet, dass jeder Anleger seine Rechte im laufenden Verfahren selbst geltend machen muss. So müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle beim Sachwalter angemeldet werden. Dazu können sie sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der sie auch im weiteren Verfahren und bei den Gläubigerversammlungen vertreten kann. Die nächste Versammlung aller Gläubiger findet am 22. Januar 2015 statt. Im Rahmen dieser Versammlung wird über den aktuellen Stand berichtet und auch die angemeldeten Insolvenzforderungen werden überprüft.

Die Anleihe-Zeichner brauchen sich allerdings nicht ausschließlich auf das Insolvenzverfahren verlassen. Sie können von einem im Bank- und Kapitalmarkrecht erfahrenen Rechtsanwalt auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Denn sie müssen auch damit rechnen, dass sie ihren Teil zu einer erfolgreichen Sanierung beitragen sollen.

Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus können auch die Angaben im Emissionsprospekt genau unter die Lupe genommen werden. Die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit der Anleger sich ein möglichst konkretes Bild von der Anlage, ihren Chancen und Risiken machen kann. Liegen hier Fehler vor, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.

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