Im Verfahren vor dem Landgericht München I 27 O 18887/09 ist es dem Verfasser am 21.06.2010 gelungen, den Mittelverwendungskontrolleur der Falk-Zinsfonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Schadensersatz verurteilen zu lassen.
Der vom Verfasser vertretene Kläger / Anleger kann demnach die eingezahlte Einlagesumme abzüglich erhaltener Rückzahlungen sowie die vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahrenskosten verlangen. Flankiert und gestützt wird diese Entscheidung durch eine ganze Reihe von aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofes zur Haftung von Fondstreuhändern, so dass diese Verurteilung kein Einzelfall bleiben wird.
Grundlage dieser Verurteilung ist die Tatsache, dass der im Prospekt abgedruckte Vertrag (S.27 des Prospektes) zu Gunsten der Anleger ein Sonderkonto für die Gelder der Anleger vorgaukelt, welches tatsächlich so nicht besteht. In §1 des Mittelverwendungs-kontrollvertrages ist festgehalten, dass der Wirtschaftsprüfer und der Fonds nur gemeinsam (UND-KONTO) über die Gesellschaftereinlagen verfügen sollen. Tatsächlich ist jedoch ein ODER-KONTO eingerichtet gewesen, wonach die Beteiligten getrennt voneinander verfügen konnten. Gerade aber die Werbung im Prospekt und auf dem Zeichnungsschein mit einem Wirtschaftsprüfer als Kontrollorgan für die Anlegergelder war ursächlich für den Beitritt vieler Gesellschafter.
Demnach können diese Gesellschafter auch heute noch ihre Schadensersatzansprüche geltend machen.