Wölbern Frankreich 04: Drohende Verjährung – Schadensersatzansprüche jetzt geltend machen

Wölbern Frankreich 04: Drohende Verjährung – Schadensersatzansprüche jetzt geltend machen
20.03.2017134 Mal gelesen
Anleger des Wölbern Frankreich 04 können noch Schadensersatzansprüche geltend machen, bevor Verjährung eintritt.

Der Wölbern Frankreich 04 zählte zu den größten geschlossenen Immobilienfonds des Emissionshauses Wölbern Invest. Und er legte eine der größten Pleiten hin. "Jetzt gilt es für die Anleger, noch rechtzeitig Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bevor sie verjähren", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Rund 92 Millionen Euro haben die Anleger in den Ende 2006 aufgelegten SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich, kurz Wölbern Frankreich 04, investiert. Das Geld ist zum größten Teil verloren, wenn die Anleger nicht rechtzeitig handeln. "Zwar bestehen gute Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können. Allerdings muss dann jetzt gehandelt werden. Denn ein Großteil der Anleger zeichnete die Fondsanteile im Jahr 2007. Das bedeutet, dass die Verjährung droht. Die Forderungen verjähren auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft", erklärt Rechtsanwalt Jansen.

Für Anleger, die ihre Schadensersatzansprüche jetzt noch kurzentschlossen geltend machen, sieht Rechtsanwalt Jansen gute Chancen, dass sie nicht auf ihren Verlusten sitzenbleiben müssen. Die guten Erfolgsaussichten beruhen auch auf Urteilen der Landgerichte Hamburg und Münster, dass der Emissionsprospekt des Wölbern Frankreich 04 erhebliche Fehler aufweist. Auch das OLG Hamburg soll bereits signalisiert haben, dass es die Auffassung des Landgerichts Hamburg teilt. Insbesondere sollen die Angaben zur Haftung der Anleger und zum Mietvertrag fehlerhaft sein. "Aus den fehlerhaften Prospektangaben ergeben sich Schadensersatzansprüche der Anleger", so Rechtsanwalt Jansen.

Auch die vermittelnden Banken haben eine Aufklärungspflicht und hätten auf die Prospektfehler hinweisen und über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären müssen. Rechtsanwalt Jansen: "Grundsätzlich haben die Anleger einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beratung. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken. Sind die Anlageberater dieser Pflicht nicht nachgekommen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden."

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/woelbern-frankreich-04-schadensersatz