Musterverfahren gegen VW – Geschädigte Aktionäre können sich noch anschließen

15.03.2017 165 Mal gelesen
In den kommenden sechs Monaten können sich durch den Abgasskandal geschädigte VW-Aktionäre noch zum Musterverfahren gegen Volkswagen anmelden.

"Dadurch wird die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche gehemmt, ohne dass zunächst selbst Klage erhoben werden muss", erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Das zuständige Oberlandesgericht Braunschweig hat am 8. März 2017 den Musterkläger im Musterverfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG-Verfahren) benannt. Aus rund 1470 Klagen gegen die Volkswagen AG wurde die Deka Investment GmbH als Musterkläger ausgewählt. Nach Angaben des OLG Braunschweig beläuft sich die Schadenssumme aus diesen 1470 Klagen auf 1,9 Milliarden Euro. Anhängig sind aber noch weitere Klagen beim Landgericht Braunschweig, so dass das Gesamtvolumen der Forderungen gegen den Volkswagen-Konzern auf rund 8,8 Milliarden Euro steigt. "In Folge der Abgasmanipulationen an Dieselmotoren hat die VW-Aktie beträchtlich an Wert verloren. Geschädigte Aktionäre, die bisher noch keine Klage eingereicht haben, können nun noch bis Anfang September ihre Forderungen anmelden, um ihre Ansprüche zu wahren", erklärt Rechtsanwalt Jansen. Dabei ist zu beachten, dass die Anmeldung zwingend von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden muss.

In dem Musterverfahren wird entschieden werden, ob VW die Abgasmanipulationen zu spät öffentlich bekannt gemacht und damit gegen seine Informationspflichten verstoßen hat. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz müssen Insider-Informationen, die den Kurs einer Aktie maßgeblich beeinflussen können, unverzüglich im Wege einer Ad-hoc-Meldung veröffentlicht werden. "Sollte das Gericht zu der Überzeugung kommen, dass VW gegen diese Pflicht verstoßen hat, stehen den Aktionären Schadensersatzansprüche zu. Die Entscheidung entfaltet zunächst nur für den Musterkläger, die Beklagte und die Beigeladenen eine rechtliche Bindungswirkung. Sie kann aber auch auf die Aktionäre, die sich zunächst nur zum Musterverfahren angemeldet haben, übertragen werden" so Rechtsanwalt Jansen.

Nach der Bekanntgabe des Musterklägers am 8. März läuft die Frist zur Anmeldung zum Musterverfahren am 8. September 2017 ab. "Die Frist sollte nicht unbedingt ausgeschöpft werden. Denn einige Ansprüche könnten möglicherweise auch schon früher verjähren. Daher sollte die Anmeldung der Ansprüche nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden", so Rechtsanwalt Jansen.


Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/kapitalanlagerecht