Unwirksamkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen

Aktien Fonds Anlegerschutz
15.11.2016141 Mal gelesen
Seit längerer Zeit waren bei mehreren Gerichten Rechtsstreitigkeiten zu der Frage anhängig, ob Darlehensgebühren, die Bausparkassen bei Auszahlung des Bauspardarlehens von Bausparern verlangen, wirksam sind oder nicht.

Nachdem verschiedene Gerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten hatten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun Klarheit geschafft.

 

Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem BGH war eine Klage eines Verbraucherschutzverbandes, der sich mit einer Unterlassungsklage gegen eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen einer Bausparkasse gewandt hatte, gemäß dem diese berichtigt sein sollte, mit Beginn der Auszahlung eines Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Darlehensbetrages zu verlangen.

 

Die Klage war vom Landgericht Heilbronn und Oberlandesgericht Stuttgart abgewiesen worden.

  
Entscheidung des BGH zu Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen
 

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % der Darlehenssumme zwischen Verbrauchern und Bausparkassen unwirksam ist.

 

Ähnlich wie bei Krediten von Banken hat der Bundesgerichtshof auch zu der Darlehensgebühr der Bausparkasse die Aufsicht vertreten, dass es sich um eine sog. Preisnebenabrede handelt, die einer Kontrolle zugänglich ist. Nach Meinung des BGH erzieht sich aus der Auslegung einer derartigen Klausel, mit der eine Darlehensgebühr verlangt wird, nicht, dass eine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Die Gebühr diene vielmehr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand für die Tätigkeiten einer Bausparkasse im Zusammenhang mit dem Bauspardarlehen.

 

Nach Auffassung des BGH weicht eine derartige Klausel damit vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dieses Leitbild sei auch für Bausparverträge bzw. Bauspardarlehen maßgeblich.

 

Soweit die entsprechende Klausel vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, wird auch der Vertragspartner einer Bausparkasse unangemessen benachteiligt.

 

Wie die Erfahrungen bei Banken zeigen, ignorieren auch einige Institute ein entsprechendes BGH-Urteil und leisten keine freiwillige Rückzahlung von unrechtmäßig erhobenen Gebühren.

 

Derartige Regelungen über Darlehensgebühren sind vor allem in älteren Darlehensverträgen enthalten. Bausparer, die an eine Rückerstattung der Darlehensgebühr interessiert sind, sollten von einem Bankrecht visierten Anwalt prüfen lassen, ob sich für sie die Möglichkeit einer Rückforderung der Darlehensgebühr von der Bausparkasse ergibt.

 

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Bausparer.