Widerspruch von Lebensversicherungen bei der ASPECTA Lebensversicherung AG

Widerspruch von Lebensversicherungen bei der ASPECTA Lebensversicherung AG
13.07.2016490 Mal gelesen
Rückforderung der eingezahlten Prämien

Im Zeitraum zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 wurden zahlreiche Versicherungen im sogenannten Policemodell abgeschlossen. Ebenso wie die Banken bei Abschluss eines Darlehensvertrages über ein Widerrufsrecht belehren mussten, mussten die Versicherungsgeber über ein bestehendes Widerspruchsrecht belehren.

Dies betraf sowohl Renten- als auch Lebensversicherungen.

Fehlt es an einer entsprechenden Widerspruchsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, so kann der Widerspruch auch heute noch erklärt werden.

 

Finanzieller Vorteil durch Widerspruch einer abgeschlossenen Lebens- oder Rentenversicherung

Rechtsfolge eines erklärten Widerspruch ist, dass die Versicherung Ihnen als Versicherungsnehmer auch die Abschluss- und Verwaltungskosten erstatten muss (BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 343/15). Zudem hat der Versicherungsgeber die von Ihnen eingezahlten Prämien entsprechend der gezogenen Nutzungen zu verzinsen. Die Geltendmachung des Widerspruchsjokers ist somit gegenüber einer Kündigung und der bloßen Auszahlung des Rückkaufswertes grundsätzlich wirtschaftlich erheblich vorteilhafter.

 

Belehrung über das Widerspruchsrecht häufig fehlerhaft

Eine Vielzahl der verwendeten Widerspruchsbelehrungen entsprachen bereits aufgrund der äußeren Gestaltung nicht den gesetzlichen Anforderungen, andere nicht den inhaltlichen Vorgaben. Beides führt zu einer noch heute bestehenden Widerspruchsmöglichkeit. Es liegen bereits zahlreiche für die Versicherungsnehmer positive Gerichtsentscheidungen vor, in denen eine Vielzahl von Widerspruchsbelehrung von verschiedenen Versicherungen für nicht ordnungsgemäß erklärt wurden. Auch hat eine erste Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg ergeben, dass "über 60 % der Widerspruchsbelehrungen im fraglichen Zeitraum fehlerhaft und damit unwirksam sind".

 

Auch die ASPECTA Lebensversicherung versäumt Hinweis auf Textform

Unter Anderem hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach geurteilt, dass eine Widerspruchsbelehrung, wie Sie auch von der ASPECTA Lebensversicherung im Jahre 2003 verwendet worden ist, fehlerhaft ist, wenn sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch in Textform zu erheben ist. Jüngst führte hierzu der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.03.2016- IV ZR 172/14 aus:

"Die Widerspruchsbelehrung im hier maßgeblichen Versicherungsschein genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie inhaltlich fehlerhaft ist. Sie enthält keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs. Dieses Formerfordernis konnte der Versicherungsnehmer entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge."

 

Werdermann|von Rüden Rechtsanwälte Prüfung Ihrer Belehrung

Die verwendeten Widerspruchsbelehrungen weisen eine Vielzahl von Variationen und Fehlern auf. Die Rechtsanwaltskanzlei Werdermann| von Rüden bietet Ihnen daher eine kostenlose Erstprüfung jeder einzelnen Belehrung an. Gerne senden Sie uns die Unterlagen, die Sie von der Versicherung erhalten haben (Antrag auf Abschluss der Versicherung, Versicherungsschein nebst dazugehörigem Anschreiben) und den ausgefüllten Fragebogen, der auf unserer Homepage zum Download bereit steht, zu. Wir werden sodann auch für Ihre Widerspruchsbelehrung eine kostenlose Ersteinschätzung abgeben.  

Weitere Informationen finden Sie unter:

 https://www.wvr-law.de/widerspruch-widerruf-lebensversicherung/