KTG Agrar SE: Von der Kündigung bis zu Schadensersatzansprüchen

KTG Agrar SE: Von der Kündigung bis zu Schadensersatzansprüchen
12.07.2016456 Mal gelesen
Insolvenz der KTG Agrar SE: Möglichkeiten der Anleger.

Nach der Insolvenz der KTG Agrar SE haben die Anleger die Möglichkeit, ihre Anleihe außerordentlich zu kündigen. "Durch die Kündigung sind derzeit zwar keine Zahlungen zu erwarten. Dennoch kann dieser Schritt sinnvoll sein. Denn im Rahmen der Sanierung des Unternehmens sind auch Einschnitte für die Anleger wahrscheinlich. Nach einer Kündigung bleibt die Forderung im Nennbetrag der Anleihe einschließlich der aufgelaufenen Zinsen bestehen", sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Von der Insolvenz der KTG Agrar SE sind die Anleger beider Anleihen gleichermaßen betroffen. Hatten zunächst nur die Anleger der Anleihe Biowertpapier II ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn die Zinsen nicht spätestens bis zum 6. Juli gezahlt wurden, dürften nun auch den Anleger der Anleihe Biowertpapier III das Kündigungsrecht zustehen. Laut Vertragsbedingungen kann die Inhaber-Teilschuldverschreibung u.a. dann gekündigt werden, wenn ".gegen die Anleiheemittentin ein Insolvenzverfahren gerichtlich eröffnet wird, das nicht innerhalb von 60 Tagen nach dessen Eröffnung aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, oder die Anleiheemittentin ein solches Verfahren beantragt oder ihre Zahlungen einstellt oder einen generellen Vergleich mit der Gesamtheit ihrer Gläubiger anbietet oder durchführt."

Die KTG Agrar SE hatte am 5. Juli ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beantragt und plant eine nachhaltige Restrukturierung der Unternehmensgruppe. "Ob die Sanierung tatsächlich gelingt, kann jetzt natürlich nicht beantwortet werden. Allerdings wird es kaum ohne Einschnitte für die Anleger möglich sein", befürchtet Rechtsanwalt Bernhardt. Alleine die Anleihe Biowertpapier II mit einem Volumen von 250 Millionen Euro ist im Juni 2017 zur Rückzahlung fällig, die andere Anleihe mit einem Volumen von 92 Millionen Euro im Oktober 2019. Zinsen kommen noch obendrauf. "Nach derzeitigen Stand ist es kaum vorstellbar, dass diese Zahlungen so geleistet werden können. Daher werden die Anleger wohl ihren Teil zur Sanierung beitragen sollen, z.B. in Form eines teilweisen Zinsverzichts oder einer Verlängerung der Laufzeiten. Auch dann ist es aber keineswegs gesagt, dass eine nachhaltige Sanierung gelingt und die endgültige Insolvenz vom Tisch ist", so Rechtsanwalt Bernhardt.

Sollte ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden, sind die investierten Gelder der Anleger bedroht. Die Forderungen müssen dann beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anleihe gekündigt wurde oder nicht.

So weit ist es aber noch nicht. Angesichts der schwierigen Situation und der drohenden Verluste können die Anleger aber ihre rechtlichen Möglichkeiten von der Kündigung bis zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

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Rechtsanwalt Christof Bernhardt

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