Dr. Peters DS Fonds Nr. 125: Schadensersatzansprüche der Anleger

Dr. Peters DS Fonds Nr. 125: Schadensersatzansprüche der Anleger
24.06.2016330 Mal gelesen
Die Beteiligung an dem Dr. Peters Schiffsfonds DS Fonds Nr. 125 verlief für die Anleger enttäuschend. Noch können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Container-Feeder-Schiffe DS Blue Ocean und DS Blue Wave bildeten die Investitionsobjekte des im Jahr 2007 vom Emissionshaus Dr. Peters Schiffsfonds DS Fonds Nr. 125. Inzwischen wurden die Fondsschiffe verkauft. Für die Anleger bleibt unter dem Strich eine Beteiligung, die die prospektierten Erwartungen nicht erfüllen konnte.

Allerdings haben die Anleger nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Etwa ein Jahr nachdem sich die Anleger mit einer Mindestsumme von 20.000 Euro an dem DS Fonds Nr. 125 beteiligen konnten, setzte die Finanzkrise ein. Im Zuge dieser globalen Krise gerieten auch etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Nachdem in den Boom-Jahren der Containerschifffahrt noch Überkapazitäten aufgebaut worden waren, ließ nun die Nachfrage nach und die Charterraten brachen ein. Für viele Schiffsfonds waren diese Belastungen nicht zu stemmen und am Ende stand häufig die Insolvenz und hohe Verluste für die Anleger.

In den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Die Realität riss die Anleger allerdings oft aus ihren Träumen. Statt Renditen erzielten sie mit ihren Beteiligungen nur Verluste. Allerdings hätten sie im Zuge einer anleger- und anlagegerechten Beratung auch umfassend über die Risiken wie lange Laufzeiten, erschwerte Handelbarkeit der Anteile und insbesondere auch das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Das ist häufig nicht geschehen. Stattdessen wurden spekulative Beteiligungen an Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Eine derartige fehlerhafte Anlageberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Darüber hinaus hätten die Banken auch ihre Rückvergütungen für die Vermittlung der Fondsanteile offenlegen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diese sog. Kick-Backs ein wertvoller Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken und dürfen nicht verschwiegen werden.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/dr-peters-schiffsfonds.html