Widerspruch von Lebensversicherungen: Versicherer stellen sich quer

Widerspruch von Lebensversicherungen: Versicherer stellen sich quer
05.05.2016423 Mal gelesen
Trotz Urteilen des Bundesgerichtshofs lehnen Lebens- und Rentenversicherer offenbar weiterhin die Rückabwicklung der Verträge ab, berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Bundesgerichtshof hatte mit mehreren Urteilen eigentlich klare Fakten geschaffen: Die Rückabwicklung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung ist möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Trotz dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung weisen verschiedene Lebens- und Rentenversicherer offenbar einen Widerspruch zurück, berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg.

Dabei berufen sich die Versicherer offenbar auf eine Verfassungsbeschwerde, die ein Versicherungskonzern eingereicht hatte. Durch die Verfassungsbeschwerde sei unklar, ob die Rechtsprechung des BGH überhaupt noch Bestand habe. Allerdings wurde diese Verfassungsbeschwerde schon am 1. März wieder zurückgezogen. Daher können die Versicherer einen Widerspruch auch nicht mit dem Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde zurückweisen.

Mit Urteil vom 7. Mai 2014 hatte der BGH bereits entschieden, dass der Widerspruch einer Lebens- oder Rentenversicherung möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde bzw. die Verbraucherinformationen oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, so dass die Police auch Jahre nach Abschluss noch rückabgewickelt werden kann. Es gilt das sog. ewige Widerrufsrecht. Betroffen sind in erster Linie Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. Bei diesem Modell erhielten die Verbraucher die vollständigen Unterlagen erst, wenn sie Police bereits unterschrieben hatten.

Nach dem erfolgreichen Widerspruch kann die Police rückabgewickelt werden. Dann erhält der Versicherungsnehmer den größten Teil seiner gezahlten Prämie zurück. Lediglich die für den Kunden an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag und einen Betrag für den gewährten Versicherungsschutz darf der Versicherer einbehalten. Abschlusskosten oder Verwaltungskosten können nicht dem Verbraucher zur Last gelegt werden. Dadurch ist der Widerspruch für den Verbraucher finanziell deutlich lukrativer als die Kündigung der Police.

Verbraucher, die ihre Lebensversicherung widerrufen möchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html