Nettopolicen: Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers bei unzureichender Aufklärung

Nettopolicen: Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers bei unzureichender Aufklärung
21.04.2016188 Mal gelesen
Versicherungsvermittler haben bei der Vermittlung von sog. Nettopolicen eine besondere Aufklärungs- und Dokumentationspflicht. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, können Schadensersatzansprüche für den Versicherungsnehmer entstehen.

Das hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 24. März 2016 entschieden (Az.: 12 U 144/15).

"Beim Abschluss einer Nettopolice sind keine Abschlussprovisionen für den Vermittler eingeplant. Stattdessen zahlt ihm der Versicherungsnehmer separate Vergütungen, die rechtlich unabhängig vom Abschluss der Versicherungspolice sind. Das heißt, dass diese Vergütungen auch weitergezahlt werden müssen, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig beendet oder geändert wird. Auf diese spezielle Konstruktion muss der Vermittler deutlich hinweisen und dieses auch dokumentieren. Ohne eine ordnungsgemäße Dokumentation über diese Aufklärung kann nach dem Urteil des OLG Karlsruhe zu Gunsten des Versicherungsnehmers angenommen werden, dass diese Aufklärung nicht erfolgt ist", erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

In einem solchen Fall hatte nun das OLG Karlsruhe zu urteilen. Ein Versicherungsnehmer hatte über einen Versicherungsvermittler mehrere fondsgebundene Rentenversicherungen abgeschlossen. Diese beendete er vorzeitig und zahlte auch keine Raten an den Vermittler mehr. Dessen Klage auf Zahlung der ausstehenden Raten wies das OLG Karlsruhe ab. Der Vermittler habe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Raten. Allerdings sei die Aufklärung über die spezielle Konstruktion von Nettopolicen nicht dokumentiert. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher bei Kenntnis dieser Kosten die Versicherungsverträge nicht abgeschlossen hätte. Aus dieser unzureichenden Belehrung können Schadensersatzansprüche des Verbrauchers entstehen, die mit den Forderungen des Vermittlers aufgerechnet werden können, entschied das OLG, das wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Von diesem Urteil können Versicherungsnehmer profitieren, die beim Abschluss von Nettopolicen nicht entsprechend aufgeklärt wurden.

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