OLG Stuttgart: Bausparerin wehrt sich erfolgreich gegen Kündigung ihres Bausparvertrags

OLG Stuttgart: Bausparerin wehrt sich erfolgreich gegen Kündigung ihres Bausparvertrags
04.04.2016372 Mal gelesen
Eine Bausparerin hat sich erfolgreich gegen die Kündigung ihres zuteilungsreifen, aber noch voll angesparten Bausparvertrags gewehrt. Das OLG Stuttgart erklärte die Kündigung durch die Wüstenrot Bausparkasse für unwirksam (Az.: 9 U 171/15).

"Dieses Urteil könnte eine wichtige Signalwirkung für tausende Bausparer haben, deren Bausparverträge derzeit durch die Bausparkassen gekündigt werden", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei AJT aus Neuss.

Der Fall war schon beinahe klassisch. Die Frau hatte 1978 einen Bausparvertrag über umgerechnet rund 20.500 Euro abgeschlossen. Nach Eintritt der Zuteilungsreife im Jahr 1993 stellte die Frau die Zahlung ihrer Sparraten ein und nahm auch das Bauspardarlehen nicht in Anspruch. Anfang 2015, also etwa 22 Jahre später, reagierte die Bausparkasse und kündigte den Vertrag. Das Bausparguthaben betrug zu diesem Zeitpunkt rund 15.000 Euro. Die Bausparsumme war also noch nicht voll angespart.

Die Frau wollte die Kündigung ihres Bausparvertrags nicht hinnehmen und klagte - mit Erfolg. Das OLG Stuttgart hält die Kündigung durch die Bausparkasse für unberechtigt. Denn die Bausparkasse habe es über viele Jahre hingenommen, dass die Klägerin die Zahlung ihrer Sparraten eingestellt habe. Wären diese Sparleistungen regelmäßig erbracht worden, wäre die Bausparsumme einige Jahre später bereits vollständig erbracht gewesen. Faktisch habe der Vertrag geruht, ohne dass die Bausparkasse tätig geworden sei. Daher könne sie sich jetzt auch nicht auf Schutzwirkung und auf analoge Anwendung des gesetzlichen Kündigungsrechts berufen, urteilte das OLG. Die gesetzliche Zehnjahresfrist greife erst, wenn das Darlehen vollständig zugeteilt sei.

"Genau das ist bei einer Vielzahl der gekündigten Bausparverträge aber nicht der Fall. In der Regel sind die Verträge lediglich zuteilungsreif und dann hat die Bausparkasse nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart kein Kündigungsrecht. Dieses Urteil kann etlichen Bausparern, denen die Kündigung ihres Vertrags ins Haus geflattert ist, Mut machen", so Rechtsanwalt Jansen. Allerdings kann die Bausparkasse noch Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Rechtsanwalt Jansen: "Bisher ist die Rechtsprechung der Gerichte sehr unterschiedlich. Es ist zu hoffen, dass durch eine Grundsatzentscheidung des BGH endlich Rechtssicherheit herrscht."

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/bankrecht-kapitalmarktrecht

 

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

Steuerberater Rechtsanwälte

 

Schorlemer Straße 125

41464 Neuss/Rhein

Tel.: 02131 / 66 20 20

Fax.: 02131 / 66 20 21

Mail: info@ajt-neuss.de