Ende des “ewigen” Widerrufsrechts in Sicht - jetzt schnell handeln und tausende Euro sparen

Ende des “ewigen” Widerrufsrechts in Sicht - jetzt schnell handeln und tausende Euro sparen
29.02.2016188 Mal gelesen
Wer aus seinem Darlehen mittels Widerrufsbelehrung aussteigen will, sollte dies so schnell wie möglich tun, wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei KAP Rechtsanwälte berichtet.

Für viele Darlehensnehmer ist es die Chance ihres Lebens: eine Umfinanzierung des teuren "alten" Darlehensvertrages auf aktuelle Konditionen. Gerade wer mit dem Darlehen eine Immobilie erworben hat, kann damit tausende Euro Zinsen im Jahr sparen. In der Vergangenheit haben den Kreditnehmern hier fehlerhafte Widerrufsbelehrungen geholfen, aus dem Vertrag günstig auszusteigen. Doch diese Chance gibt es nicht mehr lang. Wer aus seinem Darlehen mittels Widerrufsbelehrung aussteigen will, sollte dies so schnell wie möglich tun, wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei KAP Rechtsanwälte berichtet.

Der Grund ist nach Auskunft der Anwälte eine Gesetzesänderung, die die Widerrufsmöglichkeiten bei Altverträgen massiv einschränkt. Galt bisher nach Gesetz und Rechtsprechung ein "ewiges" Widerrufsrecht, so dass auch Verträge ab dem Jahr 2002 noch gut widerrufen werden konnten, wird dieses nun massiv eingeschränkt. Damit sind Darlehensverträge, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei fehlerhafter Belehrung nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufbar.

"Verbraucher, die ihr Darlehen widerrufen wollen, sollten sich mit der Prüfung, ob die Belehrung fehlerhaft ist oder nicht, beeilen und so rasch wie möglich den Widerruf erklären", stellt Fachanwältin Anja Appelt, Partnerin der Kanzlei KAP Rechtsanwälte fest. Ein Widerruf sollte für Verträge bis 2010 unbedingt vor dem 21.06.2016 erfolgen, so die Anwältin.

Und die Aussichten sind auch weiterhin gut: nach Einschätzung der Rechtsanwälte hindert auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.02.2016 (Az XI ZR 549/14), die die Wirksamkeit von Sparkassen-Belehrungen nach 2010 bestätigt hatte, den Widerruf nicht. "Diese Entscheidung ist auf einen speziellen Einzelfall gerichtet und wirkt sich auf Verträge, die vor 2010 geschlossen wurden ohnehin nicht aus", beruhigt Rechtsanwältin Appelt.

Wie gut die Ausgangslage für den Widerruf dieser Darlehensverträge ist, zeigen nach Auskunft der Experten diverse neue Urteile. "Betroffen sind vor allem die Sparda Bank Belehrungen, Sparkassen Belehrungen und Belehrungen der Volksbanken", führt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thorsten Krause, ebenfalls Partner bei KAP Rechtsanwälte, aus. "Diese Banken hatten beispielsweise in ihren Formularen eine Widerrufsbelehrung verwendet, die durch die Verwendung von Fußnoten und zu weitgehenden Darstellungen der Widerrufsfolgen aufgefallen sind", so der Rechtsanwalt weiter.

Nachdem das Oberlandesgericht Nürnberg schon dazu erklärt hat, dass die Verwendung der Fußnoten eine wesentliche Abweichung vom gesetzlichen Muster darstellte (Urteil OLG Nürnberg vom 11.11.2015, Az 14 U 2439/14, Revision zum BGH ist zugelassen), erklärte jetzt auch das Oberlandesgericht München kürzlich, dass die "üblichen" Sparkassen-Hinweise zu den Widerrufsfolgen zu umfangreich und damit fehlerhaft seien (OLG München 5 U 3936/15). Die Sparkassen hatten in den entschiedenen Fällen den Verbraucher in der gleichen Widerrufsbelehrung darüber belehrt, welche Folgen ein Widerruf bei der Finanzierung eines Grundstückes und in sonstigen Fällen hätte und haben dem Verbraucher überlassen, auszuwählen, welche Variante die "richtige" sei. "Dies geht nach Ansicht des OLG München aber deutlich zu weit, eine Belehrung muss genau den zutreffenden Fall abbilden und können noch jetzt widerrufen werden", kommentiert Fachanwältin Appelt den Beschluss des Oberlandesgerichts München.

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