Sparkasse verurteilt: Widerrufsbelehrung fehlerhaft!

Sparkasse verurteilt: Widerrufsbelehrung fehlerhaft!
04.02.2016156 Mal gelesen
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einer unlängst ergangenen Entscheidung vom 16.12.2015 - 10 O 4081/15 – in einem von der KSR betreuten Fall eine von der Sparkasse Nürnberg im Juni 2008 verwendete Widerrufsbelehrung für fehlerhaft erachtet und damit den Widerruf des Klägers für wirksam erklärt.

Damit schließt sich das Landgericht Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg an, welches mit Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 - dieselbe vielfach von Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung für fehlerhaft und einen auch nach Jahren nach Vertragsschluss erklärten Widerruf für wirksam erachtet hat.

Die von der Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrung enthält u.a. eine Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen". Diese stellt eine Abweichung von dem gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster dar und ist gemeinsam mit der bereits mehrfach von dem BGH gerügten Passage "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." geeignet, den Verbraucher unzutreffend bzw. unzureichend über sein Widerrufsrecht zu informieren.

Die Rechtsprechung sowohl des Landgerichts Nürnberg-Fürth als auch des Oberlandesgerichts Nürnberg ist für Sparkassenkunden von erheblicher Bedeutung, da sämtliche Sparkassen jeweils in der Regel über die Jahre hinweg auch nach Änderung der gesetzlichen Muster inhaltlich identische Widerrufsbelehrungen verwendet haben, weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht eine Vielzahl von Darlehensnehmern bei der Durchsetzung ihres Widerrufs unterstützt.

Da die Bundesregierung aktuell eine rückwirkende Beseitigung des Widerrufsrechts für Darlehensverträge, die bis Mitte Juni 2010 geschlossen worden sind, nach Ablauf einer kurzen Karenzzeit plant, sollten betroffene Kunden, die sich von ihren häufig hochverzinsten Darlehen trennen wollen, baldmöglichst von einem auf dem Gebiet des Bankrechts spezialisierten Rechtsanwalts beraten lassen, ob ein Widerruf in ihrem Fall in Betracht kommt und welche Folgen ein solcher Widerruf auslöst.

Die regelmäßige Folge des Widerrufs ist, dass Verbraucher ohne Leistung eines Vorfälligkeitsentgelts das Darlehen zurückzahlen oder zu aktuell niedrigen Konditionen bei einer anderen Bank umschulden können. Oftmals erklären sich Banken und Sparkassen auch dazu bereit, den bestehenden Vertrag mit an dem aktuellen Zinsniveau orientierten Konditionen fortzuführen. Zudem kann der Kunde auch Nutzungsersatzansprüche sowie im Einzelfall auch überzahlte Zinsen von der Bank oder Sparkasse verlangen. Insgesamt kann ein Bankkunde erhebliche Summen einsparen.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist seit weit mehr als 10 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.