MBB Clean Energy: Schadensersatzansprüche der Anleger

MBB Clean Energy: Schadensersatzansprüche der Anleger
22.01.2016633 Mal gelesen
Der Nebel um die insolvente MBB Clean Energy AG und die Konsequenzen für die Anleger hat sich immer noch nicht gelichtet. Anleger können ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Noch immer herrschen Unklarheiten rund um die MBB Clean Energy AG. Seit einem guten halben Jahr befindet sich das Unternehmen im vorläufigen Insolvenzverfahren. Das reguläre Insolvenzverfahren wurde aber immer noch nicht eröffnet. Damit setzt sich auch die Unsicherheit bei den Anlegern der Mittelstandsanleihe der MBB Clean Energy AG weiter fort. Sie wissen nach wie vor nicht ob und in welcher Höhe sie in einem Insolvenzverfahren mit einer Insolvenzquote rechnen können.

Die lange Dauer zeigt auch, dass es offenbar schwierig ist, Licht in das Dunkel rund um die 2013 begebene Anleihe (ISIN DE000A1TM7P0, WKN A1TM7P) zu bringen. Ungereimtheiten gab es bislang reichlich. Nicht nur die Zinszahlungen für 2014 und 2015 blieben aus, sondern zwischenzeitlich wurde auch die Globalurkunde der Anleihe für ungültig erklärt. Die angekündigten Reparaturmaßnahmen wurden offenbar nie zum Abschluss gebracht und schließlich folgte die Insolvenz der MBB Clean Energy AG. Mit der Folge, dass die Anleger nun finanzielle Verluste befürchten müssen. Auch wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse reichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger vollständig zu bedienen. Daher sollten die Anleger auch weitere rechtliche Mittel ergreifen, um nicht auf ihren Verlusten sitzen zu bleiben. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

So kann u.a. geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können sich gegen die Prospektverantwortlichen richten, wenn die Angaben in den Verkaufsprospekten fehlerhaft waren. Die Prospektangaben müssen vollständig und fehlerfrei sei, damit die Anleger sich ein möglichst genaues Bild von den Chancen und Risiken der Geldanlage machen können. Außerdem stellt sich die Frage, ob aufgrund der unwirksamen Globalurkunde überhaupt ein rechtskräftiger Vertrag zu Stande gekommen ist. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob sich Schadensersatzforderungen gegen die Vermittler wegen einer fehlerhaften Anlageberatung richten können.

 

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