Photon Power AG im vorläufigen Insolvenzverfahren

Photon Power AG im vorläufigen Insolvenzverfahren
06.01.2016296 Mal gelesen
Das Amtsgericht Aachen hat am 22. Dezember 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Photon Power AG eröffnet (Az.: 92 IN 299/15). Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Photon Power AG hatte im Jahr 2011 drei verschiedene Mittelstandsanleihen mit unterschiedlichen Laufzeiten und Verzinsungen begeben. Die Anleihe PP-2011-1 (WKN A1E8J1 / ISIN DE000A1E8J10) hat eine Laufzeit von 20 Jahren bei einer Verzinsung von 7,4 Prozent jährlich, bei der Anleihe PP-2011-2 (WKN A1E8J2 ISIN DE000A1E8J28) beträgt die Laufzeit zehn Jahre und die Verzinsung 5 Prozent p.a. und die Anleihe PP-2011-3 (WKN A1E8J3 / ISIN DE000A1E8J36) ist mit 3 Prozent p.a. bei einer dreijährigen Laufzeit verzinst. Die Anleihezeichner müssen nach dem Insolvenzantrag, der nach Medienberichten von dem Unternehmen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt wurde, mit finanziellen Verlusten rechnen.

Zunächst wird im vorläufigen Insolvenzverfahren geprüft, ob überhaupt ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Sollte dies der Fall sein, müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Da aber in der Regel die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Forderungen aller Gläubiger im Insolvenzverfahren vollständig zu befriedigen, sollten die Anleihegläubiger auch weitere rechtliche Schritte in Betracht ziehen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Dabei ist besonders zu prüfen, ob und gegen wen Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Denkbar sind zum Beispiel Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung. Denn die Angaben in den Emissionsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von den Chancen und Risiken der Geldanlage machen kann. Darüber hinaus können möglicherweise auch Ansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein, wenn in den Beratungsgesprächen ein falsches Bild von den Anleihen gezeichnet wurde und die Anleger nicht über die Risiken informiert wurden. Das muss aber jeweils im Einzelfall geprüft werden.

 

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/mittelstandsanleihen.html