Urteil für Bausparer – Kündigung der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam

Urteil für Bausparer – Kündigung der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam
04.11.2015228 Mal gelesen
Weiteres Gericht erklärt Kündigung der Bausparkasse für unwirksam - Bausparer sollten sich weiter gegen die Ihnen erklärten Kündigungen zur Wehr setzen - ARES Rechtsanwälte vertreten Bausparer deutschlandweit

Nachdem zunächst das Amtsgericht Ludwigsburg mit Urteil vom 07.08.2015 (Az. 10 C 1154/15 - Berufungsverfahren anhängig beim Landgericht Stuttgart) einem von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte vertretenen Bausparer Recht gegeben hatte, der sich gegen die Kündigung seines Bausparvertrages nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gewehrt hatte, ist nun ein weiteres Gericht der Argumentation des klagenden Bausparers gefolgt. Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.10.2015 (Az. 7 O 126/15) entschieden, dass die Kündigung der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam ist, da der Bausparkasse ein solches Kündigungsrecht grundsätzlich nicht zusteht. Nach Auffassung des Gerichts ist die Bausparkasse bis zur Vollbesparung grundsätzlich auch selbst Darlehensgeber und es besteht ein unkündbarer Anspruch auf ein Darlehen für den Bausparer.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte führt aktuell außergerichtliche und gerichtliche Verfahren gegen verschiedene Bausparkassen, z.B. gegen Wüstenrot, BHW, LBS, Debeka oder Schwäbisch-Hall.

Auch das aktuelle Urteil des OLG Stuttgart zu Scala-Sparverträgen (Az. 9 U 31/15) spricht nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte gegen ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das OLG Stuttgart lässt zwar ausdrücklich eine Bewertung von Bausparverträgen in dieser Entscheidung offen, die Argumentation zur Ablehnung der Kündigung von Sparverträgen nach § 489 BGB dürfte jedoch auf Bausparverträge übertragbar sein. Ein Kündigungsrecht nach § 489 BGB wollte der Gesetzgeber nämlich nur der schwächeren, somit der nicht zinsbestimmenden Vertragspartei zur "Waffengleichheit" einräumen. Als solche schwächere Vertragspartei ist jedoch die Bausparkasse, die dem Bausparer alle Vertragsbedingungen einseitig diktiert hat, gerade nicht anzusehen.

Bausparer sollten sich daher weiterhin gegen die von den Bausparkassen erklärten Kündigungen zur Wehr setzen. Dies lohnt sich insbesondere für Bausparer, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.

Betroffene Bausparer können sich an die Kanzlei ARES Rechtsanwälte wenden. Wir vertreten von Kündigungen betroffene Bausparer gegenüber allen Bausparkassen deutschlandweit und stehen auch Ihnen für eine Vertretung Ihres Falles gerne zur Verfügung.

Nehmen Sie unverbindlich zu uns Kontakt auf.

http://ares-recht.de/news/2015/11/weiteres-urteil-fuer-bausparer-kuendigung-der-bausparkasse-nach-§-489-abs-1-nr-2-bgb-unwirksam/