FHH Fonds Nr. 24 MS Hudson Strait: AG Reinbek eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren

FHH Fonds Nr. 24 MS Hudson Strait: AG Reinbek eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren
28.09.2015307 Mal gelesen
Das Amtsgericht Reinbek hat das vorläufige Insolvenzverfahren über den Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 24 MS Hudson Strait am 15. September 2015 eröffnet (Az.: 8 IN 203/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger des vom Fondshaus Hamburg aufgelegten Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 24 MS Hudson Strait sind von ihrer Kapitalanlage nicht gerade verwöhnt worden. Nun ist mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ein neuer Tiefpunkt erreicht worden. Sollte ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein, um das reguläre Insolvenzverfahren zu eröffnen, drohen den Anleger nicht nur finanzielle Verluste. Möglicherweise fordert der Insolvenzverwalter die Anleger auch zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen auf.

Die betroffenen Anleger müssen diese Entwicklung allerdings nicht tatenlos abwarten. Sie können sich zur Überprüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. auch prüfen, ob möglicherweise noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Da der Schiffsfonds bereits im August 2004 aufgelegt wurde, könnten Schadensersatzansprüche allerdings auch schon verjährt sein oder demnächst verjähren. Daher sollten Anleger nicht mehr lange warten, wenn sie noch Forderungen geltend machen wollen.

Schadensersatzansprüche können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn Schiffsfonds sind keineswegs die sicheren und renditestarken Kapitalanlagen als die sie in den Beratungsgesprächen häufig angepriesen wurden. In Folge der Finanzkrise 2008 gerieten etliche Schiffsfonds in Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei regelmäßig viel Geld verloren. Allerdings hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch über die Risiken ihrer Geldanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn sie haben mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben und damit auch unternehmerische Risiken. Am schwersten wiegt für die Anleger das Totalverlust-Risiko. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen aber häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Ist dies der Fall, kann das den Schadensersatzanspruch begründen.

Ebenso hätten die vermittelnden Banken über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann.

 

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