BWF-Stiftung: Gläubiger können Forderungen noch bis 26. Oktober anmelden

BWF-Stiftung: Gläubiger können Forderungen noch bis 26. Oktober anmelden
20.08.2015486 Mal gelesen
Im Insolvenzverfahren über den Trägerverein der BWF-Stiftung, dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen (BDT) e.V. können die Gläubiger ihre Forderungen noch bis zum 26. Oktober anmelden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ursprünglich hätten die Forderungen im Insolvenzverfahren über den BDT bis zum 5. Oktober angemeldet werden müssen. Diese Frist hat das Amtsgericht Charlottenburg nun bis zum 26. Oktober 2015 verlängert. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen wurde zudem auf den 22. Januar 2016 verschoben. Die Gläubigerversammlung findet am 4. September 2015 im Hörsaal HE 101 der Technischen Universität Berlin statt.

Das AG Charlottenburg hatte das Insolvenzverfahren über den BDT am 17. Juni eröffnet (Az.: 36b IN 1350/15). Der BDT ist als Trägerverein auch für das Vermögen der BWF-Stiftung zuständig. Die Anleger der BWF-Stiftung sollten es daher nicht versäumen, ihre Forderungen schriftlich und fristgerecht anzumelden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Allerdings ist kaum zu erwarten, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um alle Forderungen der Gläubiger vollauf befriedigen zu können. Zumal wahrscheinlich nur ein geringer Teil des sichergestellten Goldes echt ist. Anleger werden daher im Insolvenzverfahren mit Verlusten rechnen müssen.

Allerdings können die Anleger parallel zum Insolvenzverfahren auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Da die BWF-Stiftung laut der Finanzaufsicht BaFin ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben hat, stehen die Verantwortlichen auch persönlich in der Haftung, so dass sich die Schadensersatzansprüche gegen sie richten können.

Darüber hinaus kommen aber auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler in Betracht. Diese hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufklären müssen. Darüber hinaus kann geprüft werden, ob die Vermittler hätten wissen müssen, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelt und die nötige Erlaubnis nicht vorlag. Dann hätten sie die Produkte der BWF-Stiftung nicht vermitteln dürfen.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/bwf-stiftung.html