BGH bestätigt Dr. Rötlich Fachanwälte:Medico-Rechenschaftsbericht 2006 reicht nicht aus, um Kenntnis der eingeschränkten Fungibilität zu begründen!

BGH bestätigt Dr. Rötlich Fachanwälte:Medico-Rechenschaftsbericht 2006 reicht nicht aus, um Kenntnis der eingeschränkten Fungibilität zu begründen!
24.07.2015178 Mal gelesen
24.07.2015: Der BGH hat mit Urteil vom 02.07.2015 einen Beschluß des KG Berlin aufgehoben. Nun liegen die Urteilsgründe vor!

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluß des KG Berlin aufgehoben und die Sache an das KG Berlin zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

 

Ursprünglich hatte der Kl. DM 60.000 gezeichnet. Beraten worden war er von einem Berater der Bonnfinanz. Dabei wurde er nicht über alle Risiken aufgeklärt. Das LG und KG Berlin hatten die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, daß die auf die mangelnde Aufklärung zur eingeschränkten Handelbarkeit der Fondsbeteiligung (Fungibilitätsrisiko) gestützten Ansprüche verjährt seien. Angesichts der Schilderungen in den Rechenschaftsberichten müsse davon ausgegangen werden, daß der Kl. spätestens im Jahr 2007 grob fahrlässig die Augen davor verschlossen habe, daß die Anlage bereits aufgrund ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nur eingeschränkt handelbar sein könne.

 

Die Revision wurde zunächst nicht zugelassen, weshalb Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde.

 

Der BGH ließ die Revision zu, soweit die Klageforderung auf den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung gestützt wird.

 

Nun ist klar: sowohl das LG als auch das KG Berlin haben falsch geurteilt und müssen "nachsitzen".

 

Im Detail führt der BGH aus, wobei wir auszugsweise zitieren:

 

"Der Vorwurf der fehlerhaften Aufklärung über die Eignung der Anlage zur Altersvorsorge einerseits und der Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung andererseits lassen sich nicht zu einer Einheit zusammenfassen und insoweit als unselbständige Bestandteile einer einzigen Pflichtverletzung charakterisieren.

 

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist grundsätzlich auch bei Anlagen, die der Altersvorsorge dienen, über eine in Ermangelung eines entsprechenden Marktes eingeschränkte Fungibilität von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds aufzuklären. Die praktische fehlende Aussicht, eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur einer Änderung der Anlageziele.

 

Aus den vorstehenden Zusammenhängen wird deutlich, daß über die eingeschränkte Fungibilität einer Beteiligung nicht wegen der Bedeutung der Fungibilität für die Eignung der Anlage zur Altersvorsorge, sondern trotz des Alterssicherungszwecks der Anlage aufzuklären ist. Die Fungibilität der Beteiligung gewinnt für den Anleger gerade dann an Bedeutung, wenn er von seinem bisherigen Anlageziel der Alterssicherung abweichen und die Beteiligung vorzeitig verwerten will. Daraus folgt, daß die unterbliebene Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über die mangelnde Eignung der Anlage zur Alterssicherung aufweist, der beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen vermag. Es handelt sich bei der Eignung zur Alterssicherung und der Fungibilität vielmehr um voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte, die Gegenstand eigenständiger Aufklärungs- und Beratungspflichten sein können, die verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln sind.

 

Die gegenteilige "Gesamtbetrachtung" des Berufungsgerichts läuft im Ergebnis auf eine unzulässige Aushöhlung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinaus. Die von ihm festgestellte Verjährung eines auf die fehlerhafte Aufklärung über die mangelnde Eignung der Anlage zur Altersvorsorge gestützten Anspruchs des Klägers führt nicht zur Verjährung von Ansprüchen, die mit der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung begründet werden.

 

Aus dem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2006 ergeben sich keine verjährungsrechtlich relevanten Hinweise auf eine eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung und damit auf eine diesbezügliche Aufklärungspflichtverletzung. Den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts, der Kläger müsse aufgrund der Lektüre des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2006 im Jahr 2007 grob fahrlässig die Augen davor verschlossen haben, daß die Anlage bereits aufgrund ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nur eingeschränkt handelbar beziehungsweise veräußerbar sein könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landgericht hat die besondere Einschränkung der Fungibilität der streitgegenständlichen Beteiligung verkannt. Seine Überlegung gilt gleichermaßen für Anlagen, für die es einen institutionalisierten Handel gibt und die sich ebenfalls wirtschaftlich nicht wie erhofft entwickeln. Im Unterschied zu solchen Anlagen bestand indes im Hinblick auf die streitgegenständlichen KG-Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds eine von Anfang an - angesichts des Fehlens eines institutionalisierten Handels - zusätzlich eingeschränkte Fungibilität. Es ist diese von Anfang an eingeschränkte Fungibilität der Anlage, über die aufzuklären war und nicht die - allgemein bekannte - Tatsache, daß sich Anlagen mit einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung schwerer veräußern lassen. Die der streitgegenständlichen Anlage immanente, von Beginn an eingeschränkte Fungibilität und eine hierauf bezogene Aufklärungspflichtverletzung konnte der Kläger aus dem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2006 nicht erkennen."

 

(BGH Urteil vom 02. Juli 2015, Az.: III ZR 149/14, vorangegangen: Landgericht Berlin, Az.: 8 O 426/11 und Kammgericht Berlin, Az.: 20 U 178/13)

 

Damit ist endlich klargestellt, daß ein Anleger zum einen nicht verpflichtet ist, die Rechenschaftsberichte zu lesen, zum anderen sind diese aber kein genereller "Freifahrschein"! Wenn die Berater sich auf Kenntnis beim Anleger berufen wollen, müßten die Hinweise im Rechenschaftsbericht letztlich einer ordnungsgemäßen Aufklärung entsprechen!