Pro Ventus GmbH: BaFin ordnet die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Aktien Fonds Anlegerschutz
22.07.2015159 Mal gelesen
Der Pro Ventus GmbH wird die Abwicklung ihres Einlagengeschäftes aufgegeben. Was Anleger jetzt beachten müssen...

Immer wieder muss die BaFin einschreiten, um die Abwicklung von unerlaubt betriebenen Einlagengeschäften zu veranlassen. Nun trifft es die Pro Ventus GmbH.

Nach Mitteilung der BaFin vom 21.07.2015 bot die Pro Ventus GmbH Anlegern den Erwerb von physischen Edelmetallen in Gestalt von Silbermünzen an. Verbunden mit dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Pro Silber GmbH, 8400 Winterthur (Schweiz), vertraglich dazu, die vom Anleger erworbenen Silbermünzen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem festen, gegebenenfalls den ursprünglichen Kaufpreis übersteigenden Betrag wieder zurückzukaufen. Dies stellt nach Ansicht der BaFin ein einheitliches Geldanlagemodell dar, welches als Einlagengeschäft zu werten sei. Hierfür benötige die Pro Ventus GmbH jedoch eine Erlaubnis nach § 32 KWG. Eine solche Erlaubnis lag offenbar jedoch nicht vor. Die BaFin hat der Pro Ventus GmbH mit Bescheid vom 03.07.2015 daher aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Für die betroffenen Anleger ist zu hoffen, dass die Pro Ventus GmbH zeitnah die eingelegten Gelder zurückerstattet. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten Anleger einen im Bank- und Kapitalmarkrecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung von Ansprüchen beauftragen. Dabei könnten nicht nur Rückzahlungsansprüche gegen die Pro Ventus GmbH bestehen, sondern auch Ansprüche gegen die handelnden Personen in Betracht kommen. Die Bestimmung des § 32 KWG stellt nämlich ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB dar, sodass seitens geschädigter Anleger auch Direktansprüche gegen z.B. Geschäftsführer bestehen könnten. Zur Sicherung etwaiger diesbezüglicher Ansprüche empfiehlt sich daher auf Anlegerseite anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Gerne steht Herr Rechtsanwalt Reichow für alle Fragen rund um das Thema Bank- und Kapitalmarktrecht zur Verfügung.