MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich: LG Frankfurt verurteilt Frankfurter Sparkasse wegen Falschberatung und Prospekthaftung

Aktien Fonds Anlegerschutz
03.07.2015281 Mal gelesen
In einem von der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 23.06.2015 hat das Landgericht Frankfurt am Main die in dem dortigen Verfahren beklagte Frankfurter Sparkasse zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds Sachwert Rendite-Fonds Österreich GmbH & Co. KG verurteilt.

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Nach dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger, ein langjähriger Kunde der Frankfurter Sparkasse von einer Mitarbeiterin der Frankfurter Sparkasse im Jahr 2003 der geschlossene Immobilienfonds Sachwert Rendite-Fonds Österreich GmbH & Co. KG als Kapitalanlage empfohlen. Dabei wurde der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts nicht hinreichend über das Totalverlustrisiko und über das Wiederaufleben der Haftung aufgeklärt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage des Anlegers in der Hauptsache in voller Höhe stattgegeben und die beklagte Frankfurter Sparkasse insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin des Fonds verurteilt.


LG Frankfurt am Main:  Kläger nicht über Totalverlustrisiko und über Wiederaufleben der Haftung aufgeklärt

Das Gericht stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über das Totalverlustrisiko und über das Wiederaufleben der Haftung.
Insoweit hat die als Zeugin vernommene Sparkassenberaterin ausgeführt, dass sie darüber gesprochen habe, dass eine 100% ige Rückzahlung am Ende der Laufzeit nicht garantiert sei, was sich mit der Aussage des Klägers deckte. Hieraus steht für das Gericht fest, dass sie über das Risiko des Totalverlustes, also eine Rückzahlung von 0 % aber gerade nicht aufgeklärt hat. Da das Thema des Wiederauflebens der Haftung für die vernommene Sparkassenberaterin grundsätzlich unbekannt war, kommt das Gericht zur Überzeugung, dass die Zeugin den Anleger auch hierüber nicht aufgeklärt hat. Daran ändert auch der Umstand, dass die Zeugin heute in einem anderen Bereich arbeitet, nichts. Denn an andere Risiken konnte sich die Zeugin gut erinnern. Das Gericht hat auch nicht verkannt, dass das Totalverlustrisiko dem Grunde nach bei einem geschlossenen Immobilienfonds nicht aufklärungspflichtig ist, solange die risikoerhöhenden Umständen, die den Zugriff der Anleger auf das Fondsobjekt im Verwertungsfalle erschweren oder unmöglich machen, im Prospekt zutreffend dargestellt sind. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger jedoch nicht über den Anteil der Fremdfinanzierung durch den Prospekt aufgeklärt, da der Prospekt dem Kläger zu keinem Zeitpunkt übergeben wurde. Der Prospekt lag im Zeitpunkt des Beitritts noch gar nicht vor. Damit war für den Kläger allein die mündliche Beratung durch die Zeugin maßgebend.

Zuvor eingeleitetes Güteverfahren hemmte die Verjährung

Dem gerichtlichen Verfahren war ein Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens bei einer staatlich anerkannten Gütestelle durch den Kunden der Sparkasse vorausgegangen, an welchem sich die Frankfurter Sparkasse nicht beteiligte. Durch die Einleitung des Güteverfahrens wurde die Verjährung von Ansprüchen des Klägers nach den Feststellungen des Gerichts vollumfänglich gehemmt. Insoweit reiht sich das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main in eine Reihe von positiven Entscheidungen und Hinweisen anderer Land- und Oberlandesgerichte ein.

Die beklagte Frankfurter Sparkasse wurde zum Schadensersatz in Höhe der Beteiligungssumme inklusive Agio, abzüglich erhaltener Ausschüttungen und zzgl. Zinsen gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag verurteilt.Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Fazit:


Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger. Erfreulich ist, dass das Gericht hier konkrete Feststellungen getroffen und Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat. Betroffenen Anlegern wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.