Keine Verjährungshemmung durch Güteantrag

Aktien Fonds Anlegerschutz
30.06.2015123 Mal gelesen
Von Anlegeranwälte eingereichte Güteanträge sind oftmals zu unspezifisch, sodass eine Verjährungshemmung nicht immer gewährleistet werden kann.

Droht am Ende des Kalenderjahres der Ablauf der Verjährungsfrist, empfehlen viele Anlegeranwälte ihren Mandanten die Stellung eines Güteantrages zur Verjährungshemmung. Dies gilt gerade dann, wenn der Anleger die Kosten des gerichtlichen Verfahrens scheut und auch eine Rechtschutzversicherung nicht besteht. Im Vergleich zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens sind die Kosten eines Güteantrages vor einer Gütestelle nämlich relativ moderat.

Viele Anlageberater/-vermittler, insbesondere Banken und Sparkassen haben jedoch gar kein Interesse an der Durchführung des Güteverfahrens. Sie verweigern daher die Beteiligung, sodass nach Scheitern des Güteverfahrens zeitnah das Klageverfahren zu bestreiten ist. Dabei könnte vielen Anlegern nach den jüngsten Entscheidungen des BGH vom 18.06.2015 (Az.: III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14) jedoch ein böses Erwachen bevorstehen.

Der BGH entschied nämlich, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Anlageberater/-vermittler und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der Güteantrag muss für den Gegner also erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll.

Vielen Güteanträgen fehlt es an einer Konkretisierung und Individualisierung. Gerade in von typischen Anlegerschutzkanzleien betriebenen Masseverfahren bestehen die Güteanträge aus vorgefertigten Textbausteinen, welche jegliche Individualität fehlt. Eine Zuordnung zu einem konkreten Beratungsvorgang ist damit regelmäßig nicht mehr möglich, gerade wenn sich die einzelnen Güteanträge nur hinsichtlich des Antragsstellers unterscheiden.

Genügt der Güteantrag nicht den Voraussetzungen des BGH, so hat dies zur Folge, dass der Güteantrag die Verjährung nicht hemmt. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch wäre dann unter Umständen verjährt. Der Anleger würde dann im dem Gerichtsprozess gegenüber dem Anlageberater/-vermittler unterliegen, selbst wenn ihm ursprünglich ein Schadensersatzanspruch zugestanden hätte.