Ablaufleistungen bei Lebensversicherungen sinken – Widerruf oft möglich

Ablaufleistungen bei Lebensversicherungen sinken – Widerruf oft möglich
22.05.2015184 Mal gelesen
Lebensversicherungen als Kapitalanlage werden immer weniger attraktiv. Ihre Ablaufleistungen sinken weiter. Das gehe aus dem aktuellen map-report hervor, berichtet die Wirtschaftswoche online.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Lebensversicherungen waren und sind für viele Verbraucher ein wichtiger Baustein für die persönlichen Finanzplanung oder Altersvorsorge. Doch inzwischen erweist sich diese Form der Kapitalanlage für viele Verbraucher als immer weniger attraktiv. Nach dem neuen map-report sind die Ablaufleistungen bei Lebensversicherungen weiter gesunken.

Die meisten Lebensversicherer leiden unter den anhaltend niedrigen Zinsen. Das bekommen am Ende auch die Versicherten zu spüren. Denn ihre Lebensversicherung wirft immer weniger ab. Wer jedoch aus seiner Police aussteigen möchte, muss sich in der Regel mit enttäuschenden Rückkaufswerten begnügen. Eine Alternative dazu kann der Widerruf der Lebensversicherung sein.

Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Türen mit verschiedenen Urteilen weit geöffnet. Nach der BGH-Rechtsprechung vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11) und vom 4. Februar 2015 (IV ZR 460 /14) können Lebensversicherungen widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde bzw. die Verbraucherinformationen unvollständig waren. Zu den Verbraucherinformationen zählen u.a. auch die Angaben über den Rückkaufswert.

Der meist niedrige Rückkaufswert kann Versicherungsnehmer von einer vorzeitigen Kündigung der Police abhalten, da dies mit großen finanziellen Verlusten für ihn verbunden ist. Anders verhält es sich jedoch beim erfolgreichen Widerruf der Lebensversicherung. War die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß oder die Verbraucherinformationen unvollständig, ist der Versicherungsvertrag praktisch nie zu Stande gekommen und kann komplett rückabgewickelt werden. In dem Fall erhält der Versicherungsnehmer alle bereits geleisteten Prämien zurück. Lediglich für den gewährleisteten Versicherungsschutz muss der Verbraucher mir einem geringen Abzug rechnen.

Ob die Widerrufsbelehrung bei einer Lebensversicherung fehlerhaft oder die Verbraucherinformationen unvollständig waren, kann von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüft werden. Ist dies der Fall, kann die Police rückabgewickelt werden.

http://www.grprainer.com/Rueckabwicklung-von-Lebensversicherungen-und-Rentenversicherungen.html