Medico Rendite Fonds Nr. 2 meldet Insolvenz an

Medico Rendite Fonds Nr. 2 meldet Insolvenz an
20.03.2015459 Mal gelesen
Gut ein Jahr vor Ende der Fondslaufzeit wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Medico Rendite Fonds Nr. 2 am Amtsgericht Düsseldorf eröffnet (Az.: 503 IN 42/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 18. März das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des geschlossenen Immobilienfonds Medico Rendite Fonds Nr. 2 Objekt Berlin KG eröffnet. Der Fonds investierte in ein Wohn- und Geschäftshaus in Berlin mit 51 Wohnungen.

Nach Angaben des "fondstelegramms" erhielten die Anleger rund 63 Prozent des eingezahlten Kapitals zurück. Nach dem Insolvenzantrag müssen sie nicht nur mit finanziellen Verlusten rechnen, sondern möglicherweise auch damit, dass der Insolvenzverwalter bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückfordert. Um den finanziellen Schaden abzuwehren, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob möglicherweise noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. In die von der Firma Gebau aufgelegten Medico Fonds investierten zu großen Teilen Ärzte und Apotheker, denen hohe Renditen in Aussicht gestellt wurden. Allerdings geriet der Medico Rendite Fonds Nr. 2 in Schwierigkeiten als das Land Berlin die Förderung einstellte. Auch abgesehen von diesem speziellen Aspekt sind geschlossene Immobilienfonds nicht das "Betongold" als das sie in der Anlageberatung häufig dargestellt wurden.

Vielmehr sind geschlossene Immobilienfonds einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Schwankungen auf dem Immobilienmarkt und bei den Mieteinnahmen können den Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Für die Anleger wird es durch die langen Laufzeiten und die erschwerte Handelbarkeit allerdings schwer, sich von ihren Anteilen zu trennen. Am Ende kann für sie der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Über diese Risiken, insbesondere über das Totalverlust-Risiko, hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen. Wurden die Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

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